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§ 65. Das Präsidium des Kongresses der Staatsversammlung besteht aus den Präsidien der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates.

Der Kongreß der Staatsversammlung wird vom Präsidium des Kongresses der Staatsversammlung aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Präsidenten der Republik einberufen.

Der Kongreß wird vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer, in dessen Abwesenheit oder in Fällen, in denen er aus irgendwelchen Gründen die Sitzung nicht leiten kann, vom Präsidenten des Staatsrates, wenn aber beide fehlen oder in Fällen, in denen beide die Sitzung nicht leiten können, von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums geleitet.

§ 66. Außer zu sonstigen in der Verfassung vorgesehenen Aufgaben kann der Kongreß der Staatsversammlung zu feierlichen Gelegenheiten, sowie auch zur Entgegennahme von Erklärungen des Präsidenten der Republik oder der Regierung der Republik einberufen werden.

Während eines Krieges werden auf Verlangen des Präsidenten der Republik alle zum Wirkungsbereich der Staatsversammlung gehörigen Angelegenheiten, die wegen der Erfordernisse der Staatsverteidigung einer schnellen Entscheidung bedürfen, dem Kongreß der Staatsversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet.

3. Teil.
Die Abgeordnetenkammer.

§ 67. Die Abgeordnetenkammer besteht aus achtzig Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Abstimmung auf dem Wege der Persönlichkeitswahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl gewählt werden.

Das Recht, an der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer teilzunehmen, hat jeder stimmberechtigte Bürger Estlands, wenn er wenigstens ein Jahr lang vor den Wahlen in dem entsprechenden Wahlkreis oder innerhalb der Verwaltungsgrenzen der entsprechenden Selbstverwaltung seinen Wohnort oder seine Arbeitsstelle gehabt hat, wobei Personen, die aus beruflichen Gründen einen neuen Wohnort oder eine neue Arbeitsstelle haben oder von ihrem Wohnort oder ihrer Arbeitsstelle abwesend sind, das Wahlrecht im Wahlkreis ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstelle haben.

Zum Mitglied der Abgeordnetenkammer kann jeder stimmberechtigte Bürger Estlands gewählt werden, der wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt ist, und der wenigstens ein Jahr lang vor den Wahlen seinen Wohnort innerhalb des Staatsgebiets des Republik Estland gehabt hat.

Die nähere Ordnung der Wahl der Abgeordnetenkammer wird durch Gesetz bestimmt.

§ 68. Nach je fünf Jahren erfolgt die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer.

Der Präsident der Republik hat das Recht, vor Ablauf von fünf Jahren die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer