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von den einzelnen Ministern Rechenschaft über ihre Tätigkeit fordern und ihnen Richtlinien für ihre Tätigkeit geben.

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernennt der Präsident der Republik aus der Zahl der Minister einen Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Wenn weder der Ministerpräsident noch sein Stellvertreter die Aufgaben des Ministerpräsidenten erfüllen kann, so werden diese Aufgaben vom ältesten Mitglied der Regierung der Republik erfüllt.

§ 53. Der Minister leitet das Ministerium, regelt die den Tätigkeitsbereich des Ministeriums betreffenden Fragen und erfüllt die sonstigen Aufgaben, welche ihm auf der Grundlage und in dem Umfang, die durch das Gesetz bestimmt werden, auferlegt worden sind.

Der Präsident der Republik kann Minister ernennen, ohne daß ihrer Leitung ein bestimmtes Ministerium untersteht.

Wenn ein Minister wegen Krankheit oder sonstiger Hindernisse zeitweilig seine Obliegenheiten nicht erfüllen kann, werden diese Obliegenheiten vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten einem anderen Minister übertragen.

§ 54. Die Regierung der Republik und die einzelnen Minister haben das Recht, auf der Grundlage und in dem Umfang, die im Gesetz vorgesehen sind, Verordnungen zu erlassen.

§ 55. Die Sitzungen der Regierung der Republik sind geschlossen. Bei besonders feierlichen Gelegenheiten können sie auf Anordnung des Präsidenten der Republik für öffentlich erklärt werden.

Die Regierung der Republik faßt ihre Beschlüsse auf Vorschlag des zuständigen Ministers. Die Beschlüsse der Regierung der Republik sind gültig, wenn sie die Unterschrift des Ministerpräsidenten, des zuständigen Ministers und des Staatssekretärs tragen.

§ 56. Wenn der Präsident der Republik auf der Sitzung der Regierung der Republik anwesend ist, so leitet er diese Sitzung.

Der Präsident der Republik kann von der Regierung der Republik und von jedem ihrer Mitglieder Berichte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten anfordern.

Der Präsident der Republik kann die Regierung der Republik und die Mitglieder derselben zu Beratungen einberufen.

§ 57. Bei der Regierung der Republik befindet sich die unter Leitung des Staatssekretärs stehende Staatskanzlei. Der Staatssekretär arbeitet unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten. Der Staatssekretär wird vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts ernannt und entlassen.

Hinsichtlich der Leitung des ihm unterstellten Ressorts stehen dem Staatssekretär alle Rechte zu, die in den entsprechenden Gesetzen für die Minister vorgesehen sind.

Die näheren Aufgaben des Staatssekretärs und der Staatskanzlei werden durch Gesetz bestimmt.

§ 58. Eine gerichtliche Belangung des Ministerpräsidenten und der Minister kann nur auf Beschluß des Kongresses der Staatsversammlung erfolgen, wobei dieser Beschluß mit einer Dreifünftelmehrheit des gesetzlichen Bestandes der Staatsversammlung gefaßt werden muß. Die gerichtliche Belangung kann vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts sowie auch von der Mehrheit des gesetzlichen