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für die Minister vorgesehen sind. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung der Republik teilzunehmen.

Die näheren Aufgaben des Justizkanzlers und die Grundlagen seiner Tätigkeit werden durch Gesetz bestimmt.

V. Hauptstück.
Die Regierung der Republik.

§ 48. Die Regierung der Republik übt die Regierungsgewalt aus.

Die Regierung der Republik außer ihren sonstigen in der Verfassung vorgesehenen Obliegenheiten:

1. führt die Politik des Staates auf allen Gebieten;
2. sorgt für die Vollziehung der Gesetze;
3. unterbreitet dem Präsidenten der Republik Anträge hinsichtlich der zu dessen Zuständigkeitsbereich gehörigen Fragen, mit Ausnahme jener Fragen, über die der Präsident der Republik kraft Sonderrechts beschließt;
4. erläßt die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Beschlüsse des Präsidenten der Republik;
5. beschließt über Fragen, die ihr durch Gesetz zur Beschlußfassung anvertraut sind.

§ 49. Die Regierung der Republik besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

Zur Betreuung der einzelnen Zweige der Verwaltung werden durch Gesetz diesbezügliche Ministerien gegründet.

Die nähere Organisation der Verwaltung wird durch Gesetz bestimmt.

§ 50. Die Regierung der Republik oder die einzelnen Mitglieder derselben werden vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts ernannt und entlassen.

Mit der Entlassung des Ministerpräsidenten scheidet die gesamte Regierung der Republik aus dem Amt.

Die Ernennung und Entlassung der einzelnen Mitglieder der Regierung der Republik geschieht auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.

§ 51. Beim Amtsantritt legen die Mitglieder der Regierung der Republik dem Präsidenten der Republik das feierliche Gelöbnis ab, daß sie unwandelbar die Verfassung und die Gesetze wahren, und daß sie treu und unparteiisch ihre Pflichten erfüllen werden.

Die Regierung der Republik oder die einzelnen Mitglieder derselben gelten von der Ablegung des feierlichen Gelöbnisses an als im Amt befindlich.

Die Regierung der Republik scheidet mit dem Amtsantritt der neuen Regierung der Republik aus dem Amt. Ein einzelnes Mitglied der Regierung der Republik scheidet, von dem diesbezüglichen Beschluß des Präsidenten der Republik an gerechnet, aus dem Amt.

§ 52. Der Ministerpräsident vertritt die Regierung der Republik, leitet und vereinheitlicht die Tätigkeit der Regierung der Republik, führt den Vorsitz in den Sitzungen der Regierung der Republik, kann