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§ 46. Wenn das Amt des Präsidenten der Republik vakant ist, oder wenn der Präsident der Republik in den im Gesetz bezeichneten Fällen an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, so erfüllt die Obliegenheiten des Präsidenten der Republik der Ministerpräsident, wobei er die Obliegenheiten des Ministerpräsidenten für die Zeit, in der er die Obliegenheiten des Präsidenten der Republik ausübt, dem Stellvertreter des Ministerpräsidenten überträgt.

Wenn das Amt des Präsidenten der Republik vorzeitig vakant wird, so wird sofort die Wahl eines neuen Präsidenten der Republik in Angriff genommen. Wenn die Hindernisse bei der Ausübung der Amtspflichten des Präsidenten der Republik in den im Gesetz bezeichneten Fällen ununterbrochen über sechs Monate gedauert haben, so kann auf Beschluß des Wahlkörpers zur Wahl eines neuen Präsidenten der Republik geschritten werden.

Wenn während eines Krieges das Amt des Präsidenten der Republik vakant wird oder die Hindernisse bei der Ausübung der Amtspflichten des Präsidenten der Republik in den im Gesetz bezeichneten Fällen ununterbrochen über sechs Monate gedauert haben, so schreitet der Wahlkörper sofort zur Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten der Republik. Wenn die Hindernisse ununterbrochen über einen Monat gedauert haben, so kann der Wahlkörper aus staatlichen Erwägungen auch vor dem Ablauf von sechs Monaten zur Wahl des Stellvertreters des Präsidenten schreiten.

Dem Wahlkörper gehören an: der Ministerpräsident, der Oberbefehlshaber oder der Chef des Heeres, der Präsident der Abgeordnetenkammer, der Präsident des Staatsrates und der Präsident des Staatsgerichts. Der Wahlkörper wird vom Ministerpräsidenten entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Wahlkörpers, zu denen im Kriegsfalle der Oberbefehlshaber des Heeres gehören muß, einberufen. Die nähere Ordnung der Tätigkeit des Wahlkörpers wird durch Gesetz bestimmt.

Die Vollmachten des Stellvertreters des Staatspräsidenten beginnen mit der Ablegung des feierlichen Gelöbnisses vor dem Wahlkörper und erlöschen mit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten der Republik.

Der die Obliegenheiten des Präsidenten der Republik ausübende Ministerpräsident hat weder das Recht, die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer noch die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates anzuordnen.

Mit dem Amtsantritt des Stellvertreters des Präsidenten der Republik erlöschen die Vollmachten des bisherigen Präsidenten der Republik.

§ 47. Dem Präsidenten der Republik steht ein Justizkanzler zur Seite, den der Präsident der Republik kraft Sonderrechts ernennt und entläßt.

Aufgabe des Justizkanzlers ist die Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der staatlichen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen. Er legt dem Präsidenten der Republik über seine Tätigkeit, über die aufgedeckten Mißstände und über die erlassenen Anordnungen Rechenschaft ab und unterbreitet Berichte über seine Tätigkeit der Abgeordnetenkammer und dem Staatsrat zur Kenntnisnahme.

Hinsichtlich der Leitung des ihm unterstellten Ressorts stehen dem Justizkanzler alle Rechte zu, die in den entsprechenden Gesetzen