Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 18.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

3) durch die Wahl der Vertretungskörper der örtlichen Selbstverwaltungen auf Grund des § 123;

4) durch die Volksabstimmung.

§ 36. Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der zweiundzwanzig Jahre alt geworden ist und wenigstens drei Jahre lang ununterbrochen die Staatsangehörigkeit Estlands besessen hat.

§ 37. Nicht stimmberechtigt sind: 1) Bürger, die für schwachsinnig oder geisteskrank erklärt worden sind, 2) Bürger, die als Blinde, Taubstumme oder Verschwender unter Pflegschaft stehen, 3) auf Grund der Wahlgesetze einige Gruppen von Bürgern, die dauernd in der Ordnung der öffentlichen Fürsorge unterhalten werden, und 4) die unter Zwangsfürsorge gestellten Bürger.

Durch Gesetz kann einigen Gruppen von gerichtlich bestraften Bürgern das Stimmrecht entzogen werden.

An der Abstimmung nehmen nicht teil: 1) die Bürger, die zur Zeit der Abstimmung zwecks Abbüßung einer vom Gericht verhängten Strafe oder in Durchführung der von den Gerichtsbehörden angeordneten Sicherungsmaßnahmen in Haft gehalten werden, und 2) die Bürger, die als ansteckende Kranke in der gesetzlichen Ordnung in einer entsprechenden Heilanstalt abgesondert sind.

An der Abstimmung nehmen die in Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht im Heer befindlichen Bürger nicht teil.

IV. Hauptstück.
Der Präsident der Republik.

§ 38. Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt.

Er ist der Träger der Einheit der Staatsgewalt und der Repräsentant des Staates. Er sorgt für die äußere Unantastbarkeit und die innere Sicherheit des Staates sowie für das allgemeine Wohlergehen von Staat und Volk und für die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung.

§ 39. Der Präsident der Republik außer seinen sonstigen in der Verfassung vorgesehenen Obliegenheiten:

1) ernennt die Vertreter der Republik Estland in den auswärtigen Staaten und empfängt die Vertreter der auswärtigen Staaten;

2) ernennt und entläßt die höheren Staatsbeamten;

3) ernennt und entläßt kraft Sonderrechts die leitenden Beamten des beim Präsidenten der Republik befindlichen Dienstes;

4) erläßt Verordnungen im Einklang mit den Gesetzen;

5) überwacht kraft Sonderrechts die Tätigkeit der staatlichen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen;

6) verleiht kraft Sonderrechts staatliche Ehren- und Verdienstabzeichen;

7) beschließt über Fragen, die ihm durch Gesetz zur Beschlußfassung anvertraut sind.