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§ 22. Der Unterricht für die Kinder im schulpflichtigen Alter ist in dem durch Gesetz bestimmten Umfang verbindlich und in den Volksschulen unentgeltlich.

Der Staat und die Selbstverwaltungen unterhalten die erforderliche Anzahl von Volksschulen. Zur ununterbrochenen Fortsetzung des Bildungsganges entsprechend den staatlichen Belangen und den Lebensnotwendigkeiten des Volkes werden auch allgemeinbildende und Berufslehranstalten unterhalten.

Auf Grund des Gesetzes können Privatschulen und -lehranstalten eröffnet und unterhalten werden.

Der Unterricht erfolgt in der Staatssprache. In den Schulen und Lehranstalten, die für die völkischen Minderheiten eröffnet sind, erfolgt der Unterricht auf den Grundlagen und in den Grenzen, die im Gesetz bezeichnet sind, in der Sprache ihres Volkstums und in der Staatssprache.

Der Unterricht und die Erziehung in den Schulen und Lehranstalten muß im staatlichen Geiste Estlands nach Anordnung und unter Aufsicht des Staates erfolgen.

Die Erziehung der Jugend zu geistig, sittlich und körperlich tüchtigen und wertvollen Bürgern Estlands ist eine der wichtigsten Aufgaben der Eltern sowie des Staates und der Selbstverwaltungen.

§ 23. Wissenschaft und Kunst sowie ihre Lehren sind frei und stehen unter dem Schutze des Staates. Ihre Verbreitung unterliegt der Oberaufsicht des Staates.

Den staatlichen wissenschaftlichen Institutionen und höheren wissenschaftlichen Lehranstalten wird in den im Gesetz vorgesehenen Grenzen Autonomie gewährleistet.

§ 24. Die Regelung des wirtschaftlichen Lebens muß nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit erfolgen, dessen Ziel es ist, die schaffenden Kräfte zu beleben, den allgemeinen Wohlstand zu fördern und hierdurch eine menschenwürdige Lebenshaltung zu gewährleisten.

§ 25. Auf den im Gesetz bestimmten Grundlagen haben die Bürger die Freiheit, einen Beruf zu wählen, Unternehmen zu eröffnen, sich auf wirtschaftlichen Gebieten zu betätigen und sich zu wirtschaftlichen Vereinen und Verbänden zusammenzuschließen.

§ 26. Das Eigentumsrecht ist gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts werden durch Gesetz bestimmt.

Eine Enteignung des Eigentums ohne Einwilligung des Eigentümers kann nur auf Grund und in der Ordnung des Gesetzes im Interesse der Allgemeinheit und gegen gerechte Entschädigung erfolgen. Im Streitfalle ist die Beschreitung des Rechtsweges gewährleistet.

§ 27. Arbeit ist Ehre und Pflicht eines jeden arbeitsfähigen Bürgers.

Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht, sich selbst Arbeit zu beschaffen. Der Staat trägt zur Arbeitsermöglichung bei.

Die Arbeit steht unter dem Schutze des Staates. Die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten, auch auf dem Wege des Streiks, wird durch Gesetz geregelt.