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Die Verfassung der Republik Estland.
(Staatsanzeiger Nr. 71, vom 3. September 1937, Art. 590.)

Das Estnische Volk in unerschütterlichem Glauben und in unwandelbarem Willen, den Staat zu festigen und auszubauen,

der auf Grund des unvergänglichen Rechts des Estnischen Volkes auf staatliche Selbstbestimmung geschaffen worden ist,

der auf Gerechtigkeit, Gesetz und Freiheit aufgebaut ist,

der dem Schutz des inneren und äußeren Friedens und den gegenwärtigen und zukünftigen Geschlechtern zum Unterpfand ihres gesellschaftlichen Fortschritts und des allgemeinen Nutzens dient,

der eine auf der Grundlage der Volksherrschaft zu regierende Republik bleibt, in der sich die höchste Gewalt in der Hand des Volkes befindet, und die von einem gewählten Staatsoberhaupt in ausgeglichener Zusammenarbeit mit einer von ihm zu ernennenden Regierung und einer aus zwei Kammern bestehenden Volksvertretung regiert wird,

hat durch eine Volksabstimmung die Vollmacht gegeben, eine Nationalversammlung einzuberufen, die in Erfüllung des ihr durch dieselbe Volksabstimmung erteilten Auftrages folgende Verfassung angenommen hat:


I. Hauptstück.
Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Estland ist eine selbständige und unabhängige Republik, in der das Volk Träger der höchsten Staatsgewalt ist.

§ 2. Das Staatsgebiet Estlands ist ein unteilbares Ganzes.

§ 3. Die Staatsgewalt kann niemand anders ausüben als auf Grund der Verfassung und der mit dieser in Einklang stehenden Gesetze.

Die Verfassung ist die unwandelbare Richtschnur für die Tätigkeit des Präsidenten der Republik, der Staatsversammlung, der Regierung der Republik und der Gerichte.

§ 4. In Estland gelten nur die von seinen eigenen Institutionen in Kraft gesetzten Gesetze.

Die allgemein anerkannten Vorschriften des Völkerrechts gelten in Estland als untrennbare Bestandteile seiner Rechtsordnung.

Niemand kann sich mit Unkenntnis des Gesetzes entschuldigen.