Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 06.png

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”“berufsständischen Selbstverwaltungen von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Deshalb wies auch der im Jahre 1917 neu entstehende Staat anfangs und nach der Verfassung von 1920 vor allem die historischen Spuren der örtlichen Selbstverwaltung auf, ohne ein festes Zentrum der Staatsgewalt zu schaffen. Erst die Verfassungsänderung im Jahre 1933 hat in stärkerem Maße auf eine Zentralisierung der Staatsgewalt gerichtete Ideen in die bisherige Selbstverwaltungsideologie hineingetragen, während die Vereinheitlichung dieser beiden Aufgabe der neuen Verfassung blieb. Dementsprechend hat die Beibehaltung der bisherigen historischen Institutionen und die Schaffung notwendiger neuer Institutionen in der neuen Verfassung im Grundsatz der Gewaltentrennung ihren Ausdruck gefunden, während sich aus der Notwendigkeit dieser Institutionen und einer Zentralisierung der Staatsgewalt als logische Folge der Grundsatz der Zusammenarbeit der Gewalten ergeben hat.

So ist also die Auswahl der Ideen in der neuen Verfassung nicht auf Grund einer subjektiven Beurteilung, sondern in Berücksichtigung jener Umstände erfolgt, die sich in Estland von frühesten Zeiten bis auf die Gegenwart entwickelt haben. In diesem Sinne ist die Ideologie der neuen Verfassung das Ergebnis einer realistischen Beurteilung; sie enthält nämlich eine Synthese zwischen den Tatsachen der historischen Entwicklung und den Erfordernissen des gegenwärtigen Staatslebens. Die rechtlich-politische Organisation, die auf Grund der neuen Verfassung entsteht, ruht also stark und fest auf den besonderen Verhältnissen Estlands.