Art. 2. Diese Verfüguug erstreckt sich nicht allein auf Gebühren
und Auslagen dieser Art, welche in den öffentlichen Schatz fließen, sondern
auch auf jene, welche bisher allenfalls zum Vortheile von Provinzen,
Städten, Gerichtsbarkeiten, Korporationen oder Gemeinden erhoben
würden, so zwar, daß die bei solchen Ausführungeu von Gütern betheiligten
Personen von nun an keinen andern Taxen oder Auflagen unterworfen
sein sollen, als denjenigen, welche bei Gelegenheit einer Erbschaft,
eines Kaufes oder irgend einer sonstigen Eigenthums-Verändernng auf
gleiche Weise von den Eingebornen, nach den in jedem der beiden Länder
bestehenden Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen erhoben werden.
Art. 3. Die vorstehenden Bestimmungen sollen ihre ganze und vollständige Ausführung von dem Tage der Auswechsele der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an erhalten. Um jedoch die Unterthanen der beiden hohen contrahirenden Theile sobald als möglich der Vortheile, welche diese Bestimmungen ihnen verschaffen sollen, theilhaftig zu machen, so wird ausdrücklich festgesetzt, daß sie von dem gegenwärtigen Augenblicke an auf diejenigen bereits angefallenen Güter anwendbar sein sollen, deren wirkliche Ausfuhr noch nicht stattgefunden hat.
Art. 4. Gegenwärtige Uebereinkuuft soll ratificirt, und die Ratificationen binnen drei Monaten, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und mit Beidrückung ihrer Wappen besiegelt.
Eintauseud acht hundert und fünf und dreißig.
So haben Wir genehmigt und bestätigt, genehmigen und bestätigen durch Gegenwärtiges die vorstehenden Artikel, erklären, daß sie von Uns angenommen, ratificirt und bestätigt worden, und versprechen, daß sie unverletzlich beobachtet werden sollen.
Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärtige durch Unsern oben genannten Staatsminister gegengezeichnete, mit Unserm Königlichen Insiegel versehene Akte anfertigen lassen und eigenhändig unterzeichnet.
Gegeben in Unserer Residenz zu München am neunten Tage des Monats Juni im Gnadenjahr Eintausend acht hundert und fünf und dreißig.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/160&oldid=- (Version vom 1.1.2017)