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da ich noch von dieser Deutlichkeit beglückt bin, werde ich mir ihrer in Feindschaft bewußt und weiß, daß der Zwiespalt, der uns trennt, nicht überbrückt werden kann. Aber nun sind meine Schritte unsicher, als würde mir der Boden unter den Füßen fortgezogen. Bedeutet das meinen Untergang? Nein, meine Freiheit wächst, doch ich treibe dahin, wie jemand, der von der Brücke in den Fluß späht. Jetzt gilt es, die Augen mit der Hand zu bedecken. Ich richte alle Gedanken auf mich selbst, um Halt zu gewinnen. Nun denke ich an die Vergangenheit, die mir nutzlos geworden ist, und sehe, daß nur Not und Qual zurückbleibt. Aber nichts verwehrt es mir, selbst an der Quelle der Verwirrung meinen Durst zu stillen.


Die Saalverweigerung[1]
C XI 366/11/15
Im Namen Seiner Majestät des Kaisers!

Das k. k. Handelsgericht Wien als Berufungsgericht hat unter dem Vorsitze des k. k. Oberlandesgerichtsrates Dr. Swoboda im Beisein des k. k. Landesgerichtsrates Dr. Grünberg und des kaiserl. Rates Cornel Spitzer als Richter in der Rechtssache des Karl Kraus, Schriftstellers in Wien, I. Dominikanerbastei, Klägers, vertreten durch Dr. Emil Franzos, wider die prot. Firma Konzertdirektion Albert Gutmann in Wien, Beklagte, vertreten durch Dr. Ernst Schlesinger wegen 1000 Kronen samt Nebengebühren infolge Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des k. k. Bezirksgerichtes für Handelssachen vom 21./6. 1911, Geschäftszahl C XI 366/11/11 auf Grund der mit beiden Parteien am 22. September 1911 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung der beklagten Firma wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß Beklagte schuldig ist, dem Kläger 700 K samt 6% Zinsen vom 10./3. 1911, sowie die mit 334 K 73 h bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung von 300 K samt Nebengebühren wird abgewiesen.

Die beklagte Firma ist schuldig, dem Kläger ein Drittel der auf 113 K 40 h bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, somit 37 K 80 h binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.


  1. Siehe Nr. 326/327/328. Die gesperrt gedruckten Stellen sind im Original des Urteils nicht unterstrichen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Kraus (Hrsg.): Die Fackel Nr. 333. Die Fackel, Wien 1911, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Fackel_Nr._333.djvu/23&oldid=- (Version vom 31.7.2018)