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genaueren Characterisirung das weitere Zurückgehen wenigstens auf den ganzen dritten Theil L. 313 ff. erforderlich sein wird. Sind jene Uebersichten nicht zu benutzen, so mögen von den 5 ersten und 5 letzten, so wie von dem je 20sten der dazwischen liegenden Capp. die Rubriken oder Anfänge mitgetheilt werden.

Ausserdem fragt sich noch im Allgemeinen.

Sind Register und Rubriken da; sind die ersteren systematischer Art (s. oben II. 5)? Wie viele Capitel (Artikel)?

Wird im Cap. L. 130 (Schilter 113, Lahr 31, Wack. 110) die vierte weltliche Kur, wie meist, dem Herzog zu Baiern, oder dem Könige von Böhmen (Nr. 465, 647) oder dem Schenken des Reiches überhaupt (731) gegeben? vgl. Lassb. Vorr. XX, Merkel de rep. Alam. 100 g. — Ist in L. 174 (Schilt. 166, Lahr 116, Wack. 149) als Beispiel der Verrätherei, wie in Nr. 461, 463, 478 angeführt alz die pfoffen (minnere brüder) K. Friderichen taten? — Kommt in L. 128 von des Kaisers Bann (Schilt. 111, Lahr 29, Wack. 108) eine Beziehung auf Innocenz IV. und Friedrich II. vor? — Findet sich zu L. 308 (Wack. 418) ein Art. über die Einsetzung eines Herzogs von Kärnthen, wie in Nr. 207, 230? vgl. Lassb. S. 133.

Beliebige Sprachprobe mit Anzeige der Stelle.

c) Schwäbisch Lehnrecht, meist mit dem Landrecht verbunden und dann selten ihm vorangehend (Nr. 176, 239, 453), gewöhnlich ihm folgend, zuweilen mit durchlaufender Artikelzählung z. B. in Nr. 264, 516. Beginn: „wer Lehnrecht kunnen (d. i. wissen) wolle“ gleich dem sächs. Lehnrecht, doch scheidet das schwäbische sich von diesem sofort, indem es die einzelnen Heerschilde aufzählt. Neuere Ausgaben von Freyberg und Lassberg, s. Landrecht.

Wie lautet die Ueberschrift, insbesondere wenn schon ein Theil des Landrechts s. oben S. 45 irrig als Lehenbuch bezeichnet worden? In Lassb. (325) und in Nr. 582, 636 lautet sie hie hebet sich an daz edele u. daz rechte manlehenbuch (lehen recht buch), während vorher in 325, 582 daz buch von lehenrechte schlechthin, in 636 das edel buch vom lehenrecht beginnt, vergl. oben S. 45 Note*. Die Hdschr. Nr. 176 zählt 3 Bücher zu 50, 48, 56 Capp., deren zweites mit L. 48 Swer ein kint, das dritte mit L. 97 beginnt.

Zahl der Artikel und etwanigen Bücher.

Herrscht 1) die dem Sächs. Lehnrecht gemässe, in den

meisten Ausgaben und Hdss. vorkommende Ordnung, wonach

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_058.jpg&oldid=- (Version vom 29.1.2017)