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Vorrede.

Im Jahre 1836 liess ich ein „Verzeichniss deutscher Rechtsbücher des Mittelalters und ihrer Handschriften“ drucken, zur Verbreitung nicht durch den Buchhandel sondern durch eigne Mittheilung bestimmt. Den Zweck bezeichnete das Vorwort dahin.

„Seit längerer Zeit hege ich den Wunsch, eine Vorarbeit zu den Ausgaben der Deutschen Rechtsbücher insgemein zu Stande zu bringen: die möglichst vollständige Beschreibung der Handschriften dieser Quellen, mit einer Darstellung der äussern Beschaffenheit der einzelnen Rechtsbücher selbst, namentlich ihrer Beziehungen zu einander, und der mannigfaltigen Bildungen, welche jedes gewonnen hat. Diese Arbeit, denke ich, wird nicht nur denen, welche Rechtsmonumente dieser Art ans Licht stellen wollen, die Ausführung vielfach erleichtern, sondern es möchte selbst, bei den Rechtsbüchern ausgedehnterer Geltung, erst nach so erlangter Einsicht in Natur und Umfang des vorhandenen vielgestalteten Stoffes, ein sicherer Plan zur genügenden kritischen Bearbeitungen gefasst werden können. Für solches Werk liegen mir nicht unbedeutende Materialien, zu einem beträchtlichen Theil aus Nietzsche’s Nachlass vor; doch darf ich nicht zweifeln, dass sie noch in hohem Maasse einer Berichtigung und Vervollständigung fähig seien. Diese zu gewinnen, gebe ich hiermit ein summarisches Register der mir jetzt bekannten Handschriften Deutscher Rechtsbücher, und sende es nach allen Seiten aus, mit Wunsch und Bitte, dass Besitzer von Handschriften, Vorsteher von Bibliotheken und Archiven, oder diejenigen, denen sonst Kunde von derartigen Schätzen geworden, sich veranlasst
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Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite III. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_003.jpg&oldid=- (Version vom 3.12.2016)