Seite:Deutsch Franz Jahrbücher (Ruge Marx) 135.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bedacht nehmen, dass diejenigen, welche in Wissenschaften, deren Studium zur Vorbereitung auf den Staatsdienst gehört, Unterricht ertheilen wollen, sich vorher auf dem für den wirklichen Dienst vorgezeichneten Vorbereitungswege mit den Geschäften bekannt machen. Die venia legendi wird nur mit Genehmigung der der Universität vorgesetzten Behörde, und stets widerruflich ertheilt werden. Kein Studirender wird an der Universität, auf welcher er studirt hat, vor Verlauf von 2 Jahren nach seinem Abgange von dort als Privatdocent zugelassen werden.

§ 40. Kein akademischer Lehrer soll ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde Vorlesungen über Wissenschaften halten, die einer andern Fakultät, als der seinigen, angehören. Es wird da, wo es noch nicht geschehen ist, die Einrichtung getroffen werden, dass die Honorare für die Vorlesungen von den Studirenden nicht unmittelbar an die Professoren bezahlt, sondern durch einen von der Universitätsbehörde ernannten Einnehmer erhoben, und von diesem den Lehrern ausgehändigt werden.

(Folgen nunmehr eine Menge weitläufig gefasster Paragraphen über Studeten-Polizei und Verfolgung, die seitdem alle Bedeutung verloren haben. Metternich und der ganze deutsche Bund fürchtete sich vor unbärtigen Jünglingen und ihren Spielereien grade so, wie vor den Redensarten konstitutioneller Kammerhelden. Die Studentenverbindungen sind unterdrückt, das schwarz-roth-goldne Gesinge ist abgestellt, oder — legitimirt, aber es beginnt ein neuer Geist in der Welt und darum auch in den Studirenden sich zu rühren, und den hat keiner von allen Paragraphen vorgesehen und wird keiner erreichen.)

§ 54. Die akademischen Gremien als solche werden der von ihnen bisher ausgeübten Strafgerichtsbarkeit in Criminal- und allen gemeinen Polizeisachen über die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung der Zusammensetzung derjenigen Behörden, welchen diese Gerichtsbarkeit übertragen werden soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen überlassen. Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studirenden ausschliesslich betreffende Disciplinar-Gegenstände, namentlich die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung eigentlich akademischer Strafen.

§ 55. Die Bestimmungen der Artikel 28 - 34, dann 39 - 53, sollen auf 6 Jahre als eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen gesammelten

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_135.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)