Artic.
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Register
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Pag.
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27 |
Straffe der Blutschänder. |
367
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28 |
Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. |
Ibid.
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29 |
Straffe des Ehebruchs. |
369
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30 |
Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. |
370
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31 |
Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet. |
Ibid.
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32 |
Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden. |
371
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33 |
Straffe des Diebstals. |
372
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34 |
Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstals mit geniessen. |
373
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35 |
Wie es mit dem gestolenen Gute zu halten. |
374
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36 |
Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren. |
375
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37 |
Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entweldigen. |
376
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38 |
Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen. |
377
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39 |
Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen. |
Ibid.
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40 |
Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. |
378
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41 |
Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. |
Ibid.
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42 |
Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren. |
379
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43 |
Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten. |
380
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44 |
Die etwas Verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. |
381
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45 |
Was für eine Handhafftige That zu achten. |
Ibid.
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