Würde einer dem andern / aus boßhafftigem Fürsatz / hinderlistiger und gefährlicher Weise / ins Angesichte und über die Backen schneiden / und solches freventlichen muthwilligen Vorsatzes / wie Recht überzeuget: so sol der Freveler / nach Befindung der Verletzung und gewragten Schadens / entweder mit Staubschlagen / oder mit der Gefängnüß / oder mit der Verweisung belegt und gestrafft werden.
Wann einer auff den andern / aus hitzigem zornigem und rachgirigem Gemüthe / sein Schwerdt oder Messer blösset / in Willen und Meynung / demselben damit Schaden anzufügen / der sol / unangesehen / daß er dem andern damit nicht hat beschädiget / dem Rechten vier und zwantzig Reichsthaler wetten / und sich mit seinem Gegentheil / auff des Gerichts-Verwalters Befehl / Christlich zu versöhnen schüldig seyn.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 388. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_396.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)