Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden.
Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget.
Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 386. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_394.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)