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Artic. 29.
Straffe des Ehebruchs.

Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen.

Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden.