Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 367.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

/ wann / sie dessen überzeuget / ernstlich gestraffet / und in dieser Stadt und Gebiete nicht geduldet werden.

Artic. 14.
Straffe der / die Feide-Brieffe[1] oder Brandt-Zeichen[2] bedreulich sprengen / oder außstecken.

Der sich verdriftet / Feide-Breiffe / mit feindlicher Bedrauung des Mordtbrennens / an eine Obrigkeit / oder Gemeine außzuschreiben / oder auch solche Feide-Brieffe oder Brandt-Zeichen an gemeine Plätze öffentlich oder heimlich selbst anzuschlagen / oder durch ander anschlagen zu lassen / derselbe sol wegen seines boßhafften gefährlichen Vorsatzes / am Leben gestraffet werden.

Artic. 15.
Straffe dero / die aus Unachtsamkeit / Brandt oder Feuer veruhrsachen.

Da auch einer aus leichtfertiger Unachtsamkeit / da kein boßhafftiger Vorsatz bey zu finden / oder auch aus Verwarlosung / ein Feuer / und dadurch

  1. Urkunde, worin die Fehde angekündigt wird, siehe dazu das Deutsche Rechtswörterbuch
  2. Symbol der Branddrohung (DRW)