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/ wann / sie dessen überzeuget / ernstlich gestraffet / und in dieser Stadt und Gebiete nicht geduldet werden.
Artic. 14.
Der sich verdriftet / Feide-Breiffe / mit feindlicher Bedrauung des Mordtbrennens / an eine Obrigkeit / oder Gemeine außzuschreiben / oder auch solche Feide-Brieffe oder Brandt-Zeichen an gemeine Plätze öffentlich oder heimlich selbst anzuschlagen / oder durch ander anschlagen zu lassen / derselbe sol wegen seines boßhafften gefährlichen Vorsatzes / am Leben gestraffet werden.
Artic. 15.
Straffe dero / die aus Unachtsamkeit / Brandt oder Feuer veruhrsachen.
Da auch einer aus leichtfertiger Unachtsamkeit / da kein boßhafftiger Vorsatz bey zu finden / oder auch aus Verwarlosung / ein Feuer / und dadurch
- ↑ Urkunde, worin die Fehde angekündigt wird, siehe dazu das Deutsche Rechtswörterbuch
- ↑ Symbol der Branddrohung (DRW)
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_367.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_367.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)