Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 273.jpg

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Schaden darff man von den Gütern / die in dem Bothe enthalten / nicht mit gelten.

10.

Wann ein Schiff / vorstehender Noth halben / vor ein Land käme / dar es Haven müste / und daselbst unbekandt wäre / so daß es einen Piloten bedürfte / was das kostet / sol gelten Schif / Gut und Fracht / als in geworffenem Gute verordnet ist.


TITULVS XVII.
Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern:
ARTICULUS 1.

Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das