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entsetzet seyn / und dieser Stadt und Gebiete verweiset werden.
Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen.
Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 258. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_266.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 258. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_266.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)