Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 255.jpg

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22.

Befindet ein Schiffer seinen Steurmann oder Schifmann mit böser That / und er die möchte zeugen mit zween Schifmännern / dem mag er Uhrlaub geben in dem ersten Lande dahin er kömpt / und darff ihm kein Lohn entrichten.

23.

Wann ein Steurmann oder Schifsmann / ein Schiff kaufte / daß er selbst führen wolte / so mag er seines Dienstes sich wol verziehen / und geben wieder was er empfangen hat / da auch jemand sich in den Ehestandt begeben / und auff dem Lande bleiben wolte / der mag auch wieder erlegen was er aufgehoben hat / und seyn damit ledig.

24.

Wann ein Schiff beladen ist / und hinweg siegelt / unbeschüldiget von den Fracht-Leuten / kömpt dem Gute etwas zu von werffende / dar sol der Schiffer kein Noth umb leiden: Da aber jemand der Kaufleute den Schiffer beweißlich beschüldiget / daß sein Schif zu tieff geladen wäre / und er siegelte dessen ungeachtet davon / würde hernacher des Guts etwas geworffen / daß sol der Schiffer allein gelten. Ist auch ein Schif zu tieff