Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 081.jpg

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in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget.


TITULUS XXIII.
Von der Exception Compensationis.

Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.