Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 059.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
5.

Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche Citation, auff eine darinne benandte Zeit peremptoriè citiren lassen / und einen Extract auß dem Stadt-Buch / unter eines Secretarii Hand und Subscription, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde in Originali, zu verificirung seiner Fürderung / im Gericht produciren, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder peremptoriè angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel