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Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / publiciren zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden.
Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / Fiscalen, Procuratorn, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige /
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite V. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_006.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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