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Bürgermeister von Bühl mit dem Ansinnen, die Gemeindglocke läuten zu lassen; denn es seien etliche Artikel[,] die man der Gemeinde vortragen müsse. Auf die Frage des Bürgermeisters, was es für Artikel seien? fügte Gugel-Bastian weiter bei: Es werde sich um die neue Ordnung und das Rüggericht handeln; worauf der Bürgermeister entgegnete: jetzt könne die Gemeinde nicht versammelt werden, da sie theils zu Achern theils auf dem Felde zerstreut sei; er solle sich bis des folgenden Tages gedulden, und indessen in dem Thale die Heimbürger auffodern, ihre Beschwerden der Gemeinde von Bühl wissen zu lassen.

Kein Auftrag konnte Gugel-Bastian willkommner seyn, als dieser; er eilte deshalb von Heimbürger zu Heimbürger mit seiner Auffoderung, und wies schon im Voraus jeden darauf hin, was er für Beschwerden vorbringen solle. Gugel-Bastian selbst scheint nichts Schriftliches zur Hand gehabt zu haben; doch geht aus einem besondern, den Zeugenaussagen beigelegten Zettel hervor, daß sich die Wünsche der Unzufriedenen in folgenden Punkten vereinigten:

Erstens, so einem in seinem Weinberg ein Gewild schadet, soll er Macht haben, es zu scheuchen, zu schiessen oder zu fangen, wie er’s umbringen mag; und so er’s umbringt, soll er’s ohne zu freveln für sich selbst behalten dürfen, und nur wenn er will, dem Vogt davon verehren.

Zweitens soll die neue Erbordnung, da ein Ehegemahl das andere nicht erben soll, abgethan seyn.

Drittens, so einer eine schwangere Frau habe, soll er auch ungefrevelt ein Essen Fisch aus dem Bach

Viertens, soll man den Zoll zu Steinbach und

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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/40&oldid=- (Version vom 31.7.2018)