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ausgenommen des Iuris Praefecturae Provincialis, vermög obbesagten Frieden-Schlusses dem Heil. Röm. Reich gleichwie andere Immediat-Stände einverleibt bleiben [1].

Art. XXVIII.

Der Römische Kayser soll und will auch zu Verhütung allerhand Simultäten und daraus entstehender gefährlicher Weiterungen nicht gestatten, daß die auswärtige Gewälte oder deren Gesandte sich heim- oder öffentlich in die Reichs-Sachen einmischen, vielweniger zulassen, daß dieselbe Bottschafften an seinem Hof oder bey Reichs-Deputationen oder anderen publicis Conventibus mit gewehrter Guarde zu Pferd oder zu Fuß auf der Gassen und Strassen aufziehen und erscheinen mögen.

Art. XXIX.

Der regierende Römische Kayser soll und will auch keineswegs gestatten, daß Churfürsten, Fürsten und Stände in ihren Landen und Gebiethen von dem Erb-General-Reichs-Post-Amt ihnen als Lands-Herren und Obrigkeiten solche Personen, welche keine Reichs-Unterthanen und derer Treue man nicht versichert ist, aufgedrungen oder dieselbe (ausserhalb des Amts, Wohnung und Personal, wie auch Accis und dergleichen auf die Lebens-Mittel geschlagener Imposten-Freyheit) von Beytragung gemeiner auf ihren bürgerlichen Gütern hafftender Real-Beschwerden eximirt und befreyet werden. Nicht weniger soll und will der regierende Römische Kayser den Erb-General-Reichs-Post-Meister künfftiglich dahin halten, daß er die Posten an den Orten, da ers bißhero gehabt und hergebracht, anordne, mit aller Nothdurfft wohl versehe, die getreue, schleunige, sichere und richtige Brieff-Bestellung gegen billiges, proportionirtes Post-Geld unverweißlich befördere und gegen sich keine befugte Klag verursache. Dagegen soll dem Stadt- und Lands-Boten-Wesen die Sammel- und Wechslung der Brief zwischen denen Orten, wo aus und hin ein Both seine Commißion hat, nicht zugelassen, sondern diß und alles dem Kayserl. Reichs-Post-Regal, Chur-Mayntzischen Ertz-Cantzellariat und dessen Post-Protection und dem allgemeinen Reichs-Post-Lauff ohne Nachtheil seyn. Ingleichen solle, nach Inhalt des vom Churfürstlichen Collegio anno 1641. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg wegen des Reichs-Post-Wesens ertheilten Gutachtens und der in demselben Reichs-Abschied[2], auch der jetzt regierenden Kayserl. Majest. Capitulation gethaner Verordnung, das Erb-General-Reichs-Post-Amt in seinem esse verbleiben, und der damit belehnte Erb-General-Reichs-Post-Meister wider alle Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Pacqueten gehandhabt und aller Orten im Reich, sowohl in Beyseyn eines Römischen Kaysers und dessen Commissarien oder deren Hofstatt, als Abwesen derselben, bey ruhiger Einnehm-, Bestell- und Austheilung aller und jeder vermittelst der Reichs-Posten ankommender und abgehender Brief und Pacqueten gelassen und von keinem Land-, Hof-, Erb- oder anderem Post-Amt, sie seyen des regierenden Kaysers selbsten oder wessen sie seyn können oder mögen, beschwert oder beeinträchtiget werden.

Art. XXX.

Damit auch die Reichs-Hof-Räthe, wie auch das Kayserliche Cammer-Gericht in ihren Rathschlägen, Expeditionen und sonsten sich nach dieser Capitulation richten, soll und will der Römische Kayser ihnen sowohl als allen anderen seinen Ministris und Räthen dieselbe nicht allein vorhalten, sondern auch ernstlich einbinden, solche, so viel einem jeden gebühret, jederzeit vor Augen zu haben, und darwider weder zu thun noch zu rathen, solches auch ihren Dienst-Eyden mit ausdrücklichen Worten einverleiben lassen.

(Sogen. EPILOGUS.)

Diesemnach hat das Churfürstliche Collegium auf obgesetzte gewisse und beständige Kayserliche Capitulation, welche ohne gesammter Stände Bewilligung nicht zu änderen, bey allen

  1. IPM § 73. 87.
  2. § 93, NS. d. RA. III, S. 599.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 494. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_494.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2018)