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solle, wann schon der Ubertretter kein immediat-, sondern ein mittelbarer Land-Stand wäre; mit dieser weitern Erläuterung, daß, wann einer aus denen Creyß-ausschreibenden Fürsten mit Mißbrauchung der Zolls-Conceßion selbst interessirt wäre, die Ermahnung dem anderen mit-ausschreibenden Fürsten obliegen, im Fall aber beede interessiret wären, solche Ermahnung denen anderen Ständen des Creyses, so die nächste nach ihnen respectu Voti et Sessionis seynd, zustehen solle, und solle darneben einem jeden Churfürsten, Fürsten und Stand, ingleichen der freyen Reichs-Ritterschafft erlaubt seyn, sich und die Seinige solcher Beschwerden, wie allschon vermeldet, selbst, so gut er kan, zu erledigen und zu befreyen. Dieweilen sich aber zuträgt, daß zwar der Name des Zolls bißweilen nicht gebraucht, sondern unter dem Mißbrauch und Prätext einer Niederlag, Licent, Staffel-Gerechtigkeit oder sonsten von denen aus- und abfahrenden Schiffen und Waaren eben so viel, als wann es ein rechter Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und Schiffarth durch ungebührliche und abgenöthigte Aus- und Einladen, Ausschiffen und Ausschütten des Getreyds und anderer Güter merckliche grosse Beschwer- und Verhinderung verursachet und zugefüget wird, so sollen alle und jede dergleichen, sowohl unter währendem Krieg als vor und nach demselben, auf allen Ströhmen und schiffbaren Wassern des Reichs ohne Unterscheid neuerlich anmassende Vornehmen und in Summa alle ohne die zu selbiger Zeit erforderliche Requisita ausgebrachte, hinführo aber ohne ordentliche einhellige Bewilligung des Churfürstlichen Collegii, auch obgedachte von neuem statuirte Requisita ausbringende Zoll-Concessiones oder sonsten ein- und andern Orts jetzt und ins künfftig vor sich unternehmende Usurpationes sothaner Auflagen, unter was Schein und Namen auch dieselbe erhalten worden oder eigenes Gewalts und Willens durchzuführen gesucht werden möchten, null und nichtig seyn, auch einem jedwedem des Heiligen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stand, welcher sich damit beschwert befindet, frey und bevor stehen, sich solcher Beschwerung, so gut er kan, selbsten zu entheben; doch soll denenjenigen Privilegien, welche Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, samt der gefreyten Reichs-Ritterschafft, von weyland denen vorgewesenen Römischen Königen oder Kayseren zur Zeit, da der Churfürsten Consens per Pacta et Capitulationes noch nicht also eingeführet oder nöthig gewesen, rechtmäßig erlangt oder sonsten ruhiglich hergebracht, hierdurch nichts präjudiciret oder benommen, sondern von Römischen Kaysern auf gebührendes Ansuchen confirmirt, und die Stände dabey ohne Eintrag männigliches gelassen; alle unrechtmäßige Zölle, Staffeln und Niederlagen aber, sowohl auf dem Land als auf den Ströhmen, oder derselben Mißbräuche, da einige wären, gleich cassiret und abgethan, und ins künfftige gantz keine Privilegia auf Staffel-Gerechtigkeit mehr ertheilet werden. Und nachdeme vormahls die Churfürsten, Fürsten und Stände an dero an schiffbaren Ströhmen und sonsten habenden Zöllen mit vielen und grossen Zoll-Freyungen über ihre Freyheit und Herkommen offtermahlen durch Beförderungs-Brieff, auch Exemtions-Befehl, und zum Präjuditz der Churfürsten, Fürsten und Stände Zoll-Gerechtigkeiten ertheilte Privilegia und in andere Weg ersucht und beschwert worden, so soll und will der Römische Kayser solches als unerträglich abstellen, fürkommen und zumahlen nicht verhängen noch zulassen, forthin mehr zu üben noch zu geschehen, auch keine Exemtions-Privilegia mehr ertheilen, unb die, so darwider ohne Consens des Churfürstl. Collegii bey vorigen Kriegen ertheilet worden, sollen cassirt und ab seyn. Damit man auch über die hin und wieder im Reich zu Wasser und Land eingeführte neue Zölle und der alten Erhöhung neben andern Imposten und Auflagen, ob und wie jeder Prätendent dazu berechtiget, desto mehr beständige Information und Nachricht haben möge, so soll und will der Kayser sich dessen bey jedes Creyses ausschreibenden Fürsten erkundigen, darüber auch eine Specification geben lassen und daraus der Abschaffung und Reduction halber, wie obstehet, würcklichen verfahren. Nachdeme auch die Billigkeit erfordert, daß Churfürsten, Fürsten und Stände und deren Abgesandte, so sich auf Reichs-, Collegial-, Deputations- und Creyß-Tägen befinden oder alldahin verfügen, ihre an das Ort angeregter Zusammenkunfft abschickende Mobilia und Consumptibilia, als Wein, Bier, Getreyd, Vieh und andere Nothdurfften, ohne Zoll, Mauth, Aufschlag oder einig anderen dergleichen Entgeld, wie es auch Namen haben mag, auf Fürweisung beglaubter und mit ihr, der Churfürsten, Fürsten und Stände oder ihrer Abgesandten Unterschrift und Insiegel bekräfftigter Urkund passirt

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 480. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_480.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)