Seite:De Zeumer V2 478.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

[478] [198]

et Votum bey Reichs-Conventen hat, von solchen Reichs-Hülffen und Anlagen, unter was Vorwand solches geschehen möge, sich Befreyungs-Weiß eximire. So will er auch selbsten keine Exemptiones oder Moderationes der Anschlag und Matricul ohne Vorwissen und Verwilligung der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs ertheilen, sondern vielmehr daran seyn, daß jeder Stand zu Leistung seiner Schuldigkeit angehalten, und wider die Contumaces vermöge der Executions-Ordnung verfahren werde.


Art. VI.

Der regierende Römische Kayser soll und will auch vor sich selbst, als erwehlter Römischer Kayser, in des Reichs Händeln keine Bündniß oder Einigung mit anderen inn- oder außerhalb des Reichs machen, er habe dann zuvorhero der Churfürsten, Fürsten und Stände Bewilligung auf einem Reichs-Tag hierzu erlanget; wann er auch inskünfftig seiner eigenen Landen halber einige Bündniß machen würde, so solle solches anderer Gestalt nicht geschehen, als unbeschäbigt des Reichs und nach Innhalt des Instrumenti Pacis. So viel aber die Stände des Reichs insgemein belanget, soll denenselben allen und jeden das Recht, Bünbniß unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer Sicherheit und Wohlfahrt zu machen, dergestalt frey bleiben, daß solche Bündniß nicht wider den regierenben Röm. Kayser und das Reich noch wider den allgemeinen Lands-Frieden und Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß seye, und daß dieses alles nach Laut desselben und unverletzt des Eyds geschehe, womit ein jeder Stand dem regierenden Römischen Kayser und dem Heil. Römischen Reich verwandt ist.


Art. VII.

Ferner soll und will der regierende Römische Kayser über die Policey-Orbnung[1] halten und die Commercia des Reichs befördern, auch über diejenige, so mit Wucher und unzuläßigen Vorkauff und Monopolien dem Reich und dessen Einwohnern mercklichen Schaden, Nachtheil und Beschwerung zufügen, nach Innhalt fer Policey-Ordnung ernstliches Einsehen thun und verfahren, keineswegs aber jemanden einige Privilegia auf Monopolia [2] ertheilen, sondern da dergleichen erhalten, dieselbe als denen Reichs-Satzungen zuwider abthun und aufheben. Wann auch in denen benachbarten Landen die Einfuhr und Verhandlung derer im Reich gefertigten Manufacturen und Waaren verbotten werden sollten, so soll und will der erwehlte Römische Kayser sich desselben Abstellung angelegen seyn lassen, im Widrigen aber die Vorsehung thun, daß andere Waaren hinwieder aus ermeldten Landen ins Reich zu bringen gleicher Gestalten nicht zugelassen seyn solle.


Art. VIII.

Der regierende Römische Kayser soll und will auch insonderheit, dieweil die Teutsche Nation und das Heil. Römische Reich zu Wasser und Land zum höchsten damit beschweret, nun hinführo (doch unbeschädigt der vor Aufrichtung gegenwärtiger Wahl-Capitulation mit Beobachtung der zu selbiger Zeit erforberlichen Requisiten gewilligter Zoll-Concessionen, Prorogationen und Perpetuationen) keinen Zoll von neuem geben, noch einige alte erhöhen oder prorogieren lassen, auch vor sich selbst keinen aufrichten, erhöhen ober prorogiren, es seye dann

nicht allein mit aller und jeder Churfürsten Wissen und Willen, Zulassen und Collegial-Rath durch einhelligen Schluß also in diesem Stück verfahren, daß keines Churfürsten Widerred oder Dissens dagegen, und dergestalt alle und jede in dero Collegial-Stimmen einmüthig seyen, massen dißfalls die Maiora nicht zu attendiren, und ohne die Unanimia nichts zum Stand zu bringen, sondern auch die interessirte Benachbarte und derjenige Creyß, in welchem der neue Zoll aufgerichtet oder ein alter erhöhet, prorogirt oder perpetuirt werden will, darüber gehöret, deren darwider habende Bedencken und Beschwerden gebührend erwogen und nach befundener Billigkeit beobachtet worden. Gleicher Gestalt soll und will er auch allen denenjenigen, so

  1. S. Pol.-Ord. v. 1577, NS. d. RA. III, S. 379 ff.
  2. S. das. § 9.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 478. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_478.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)