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vorgebracht, und Sie allerunterthänigst ersucht worden, daß Sie auf dessen anderwärte, wenigstens Provisional-Verlegung und Sicherheit allergnädigst zu gedencken geruhen möchten. Wie nun darob die unumgängliche Nothwendigkeit von selbsten gantz offenbar ist, also seynd darüber Ihro Kayserliche Majestät von der Churfürsten und Stände anwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten Ihres allergehorsamsten Gutachtens mit dem förderlichsten erwartend und verbleiben etc. etc.

Signatum Regenspurg, den 1. Novembris 1688.

(L. S.)

Hermann.


b. Reichs-Gutachten in derselben Sache. — 1689, Sept. 28.
J. J. Schmauß, Corpus iuris publici 1774, Nr. 80, S. 1100 f.

Der Röm. Kayserl. Majest. zu gegenwärtigem Reichs-Tage bevollmächtigten Höchst-ansehnlichen Kayserlichen Principal-Commissario, dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Hermann Marggrafen zu Baden und Hochberg etc., geben des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen diß Orts anwesende Räthe, Bottschaften und Gesandte hiemit gebührend zu vernehmen: Nachdeme die bißhero in Ansag gestandene des Kayserl. und Reichs-Cammer-Gerichts Translocation betreffende, theils von Präsidenten, Assessoren und übrigen Cameral-Personen zu hiesigem hochlöbl. Reichs-Convent eingeschickte Schreiben und Memorialia, theils auch derentwegen erlassene Kayserl. Commißions-Decrete in allen dreyen Reichs-Collegiis zu behöriger Berathschlagung gezogen worden, hat man dafür gehalten und geschlossen, daß erwehntes Kayserl. und des Reichs Cammer-Gericht, jetziger Zeit Zustand und Gelegenheit nach, in die Reichs-Stadt Wetzlar noch vor dem heranrückenden Winter fordersamst zu transferiren sey, jedoch dergestalt, daß bey denjenigen Tractaten, welche man mit gedachter Stadt wegen Reception sothanen Cammer-Gerichts vornehmen wird, neben andern auch vollständige und Publicum Exercitium aller in Instrumento Pacis Westphalicae erlaubter Religionen, so lange das Cammer-Gericht allda subsistiren wird, zugelassen, bey dessen Abzug aber alles in den Stand, wie es dermahlen ist, wieder gesetzet werden solle. Womit höchst-gedachten Kays. Herrn Principal-Commissarii Hochfürstl, Durchl. der Churfürsten, Fürsten und Ständen gegenwärtige Räth, Bottschafften und Gesandte sich besten Fleisses und geziemend empfehlen.

Signatum Regenspurg, den 28. Septembris 1689.

(L. S.)

Churfürstl. Mayntz. Cantzley.


c. Kaiserliches Ratifikations-Commissions-Dekret zu vorstehendem Gutachten. — 1689, Okt 20.
NS. d. RA. IV, Nr. 80, S. 157.
Dictatum Ratisbonae 22/12. Octobris 1689.

Der Römisch-Kayserlichen Majestät unserm Allergnädigsten Herrn hat Dero zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigter Höchst-ansehnlicher Principal-Commissarius, der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Hermann Marggraf zu Baaden und Hochberg etc. geziemend hinterbracht, was von der Churfürsten, Fürsten und Stände anwesenden vortrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten, nach der Frantzösischen barbarischen Zertrennung des Kayserlichen Cammer-Gerichts und seithero erfolgten unmenschlichen Zerstöhrungen des Heil. Reichs Stadt Speyer wegen dessen Wieder-Anrichtung in des Heil. Reichs Stadt Wetzlar allergehorsamst eingerathen, auch wegen der mit erstbesagter Stadt darunter zu pflegen habenden Handlung des vollständigen publici Exercitii deren im Reich zugelassenen Religionen und sonsten erinnert worden, alles mehrern Inhalts des den 28. Septembris nächsthin überreichten allerunterthänigsten Gutachtens. Wie nun Ihre Kayserliche Majestät dasselbe in allen seinen Stücken allergnädigst beliebet, solches auch hiemit genehm halten und Ihres allerhöchsten Orts ferners darob seyn werden, damit selbiges zur Würcklichkeit je ehender je lieber gelangen würde, also haben Sie zu dem Ende bereits der Herren Churfürsten zu Mayntz und Trier, des Herrn Bischoffens zu Paderborn, Marggrafens zu Brandenburg-Culmbach, Herzogens zu Braunschweig-Zell und Landgrafens zu Hessen-Cassel, Chur- und Fürstlichen Gnaden, Gnaden, Gnaden und Durchlaucht, Durchlaucht, Durchlaucht, wie auch denen Reichs-Städten Cöln und Franckfurt, allergnädigst aufgetragen, daß sie durch ihre nacher mehrgedachtem Wetzlar ungesäumt abschickende subdelegirte Räthe, mit Zuziehung einiger Personen von dem Kayserlichen Cammer-Gericht, mit der Stadt alles, was zu desselben alldortiger schleunisten Wieder-Aufrichtung nöthig und dienlich und zu beständigem guten Vernehmen unter ihnen ersprießlich wird erachtet werden, zu allerseits Vergnügung in möglichster Kürtze vergleichen und einrichten, auch, wie es geschehen, Ihrer Kayserl. Majestät, um davon dem Reich Nachricht zu geben und es allergnäbigst zu bestättigen, umständlich berichten; inzwischen aber, so bald sie das vornehmste und nothwendigste mit der Stadt werden abgehandelt haben, daran seyn wollen, damit, ohngehindert der biß zum Ende fortsetzenden Tractaten, das Kayserliche Cammer-Gericht ohne weiteres Zuwarten die ihme obliegende Verrichtungen daselbst alsogleich wieder antreten möge, des ohngezweiffelten

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 468. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_468.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)