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richtig gemachet werden mögen; so wollen Wir immittels, wie Wir Uns mit Churfürsten und Ständen deshalben verglichen, an alle Creyß-ausschreibende Chur- und Fürsten gnädigste Erinnerungs-Schreiben ausfertigen und abgehen lassen, damit in puncto moderationis Matriculae bey jedem Creyß gebührende Information eingezogen und hiebey dem Reichs-Abschied de anno 1582 nachgegangen, nicht weniger der Müntz halber nothwendige Probation-Täg angestellt und gehalten, auch der über diese beyde Puncten von jedem Creyß verfaßter Bericht Uns und Unsers lieben Neven des Churfürsten von Mayntz Liebden, bey Zeiten und so bald müglich, was aber ein jeder Creyß wegen guter Policey zu verordnen vor rathsam ansehen wird, nach Franckfurt zu obgemeldter Ordinari-Reichs-Deputation fürderlich überschickt werde.

§ 196. Als sich auch bey gegenwärtiger Reichs-Versammlung zwischen etlichen Ständen des Reichs der Seßion halben Streit und Irrungen erhoben, deren sich dieselbe Ständ, und an dero Statt ihre Räth und Bottschafften dißmahls auch endlich nicht vergleichen mögen: demnach wollen Wir, daß einem jeden Fürsten, Prälaten, Grafen und Stand die bey jetzigem Reichs-Tag gehaltene Seßion und zu End dieses Abschieds beschehene Subscription an seinem hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit in einige Weg nicht nachtheilig, schädlich oder vorgreifflich seyn solle, und seynd Wir des gnädigsten Erbietens, nach Befindung eines jeden Gerechtigkeit sie wegen solcher Irrung der Seßion auf ziemliche, leidliche Weg zu vereinigen und zu vertragen oder sonsten nach Billigkeit der Sachen zu entscheiden.

§ 197. Über diß haben Wir die bey nächstverwichenem Reichs-Tag mit der Churfürsten und Ständen Einwilligung in Fürsten-Rath aufgenommene, aber wegen deren selbiger Zeit noch unvollzogener, von dem Chur-Mayntzischen Directorio ausgestellter Conditionen nicht introducirten Fürsten, die Hochgebohrne Eitel Friederich von Hohenzollern, Johann Anthon, Hertzogen zu Crumaw und Fürsten zu Eggenberg, und Wentzeln, Fürsten und Regierern des Hauses Lobkowitz, vor sich und ihre Erben, nachdem sie obberührte Conditiones erfüllet, wie ingleichem die auch Hochgebohrne Fürsten, Leopold Philipps Carl, Fürsten von Salm, Maximilian, Fürsten von Dietrichstein, weyland Johann Ludwigen, Fürsten zu Nassau-Hadamar und dessen Erben, Octavio, Fürsten von Piccolomini, Hertzogen zu Amalfi, folgends aus dem Hauß Nassau diejenige, welche nach erstgemeldten Fürsten von Uns, laut Unserer den 26. jüngst verflossenen Monats Februarii an die Chur- und Fürstliche Collegia ertheilter Resolution in Fürsten-Stand erhoben worden, ingleichen Johann Weickhard, Fürsten von Awersperg etc., auf der Churfürsten und Ständ und der Abwesenden Räth, Bottschafften und Gesandten vorgehendes Wissen und Consens, bey diesem Reichs-Tag zu würcklicher Seßion und Stimm, jedoch dergestalt introduciren lassen, daß diejenige, welche ohne vorgehende Vollziehung der schuldigen Prästationen, und insonderheit der im Reich ohnmittelbarer Begüterung, wegen dero vortrefflichen Meriten dißmahl, jedoch nach Besag derselben zum Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio abgegebener schrifftlicher Erklärung, admittirt und eingeführt worden, von niemand, wer der auch seye, über kurtz oder lang pro Exemplo oder Praeiudicio nicht an noch zu einiger Consequentz gezogen, und dieses Beneficium Sessionis et Voti auf dero Erben und Successorn nicht extendirt werden solle, sie haben sich dann vorhero mit ohnmittelbaren Fürstmäßigen Reichs-Gütern versehen, und solle forthin ohne vorgehende Real-Erfüllung aller nothwendiger und bestimter Requisiten und insonderheit erstgemeldter Begüterung und ohne der Churfürsten und Ständen Vorwissen und Consens keiner zur Seßion und Stimm in Fürsten-Rath zugelassen werden. Solches alles und jedes, wie hier oben geschrieben stehet, und Uns Kayser Ferdinand den Dritten berühren thut, gereden und versprechen Wir bey Unsern Kayserlichen Würden und Worten stät, vest und unverbrüchlich, aufrichtig zu halten, zu vollnziehen, deme stracks nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

§ 198. Dessen zu Urkund haben Wir Unser Kayserlich Insiegel an diesen Abschied hencken lassen.

§ 199. Und Wir, die Churfürsten und Stände und der Abwesenden verordnete Räthe, Bottschafften und Gesandte, bekennen auch öffentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obbeschriebene Puncten und Articul, als wie obstehet, mit Unserm guten Wissen, Willen und Rath vorgenommen und beschlossen seynd, willigen auch dieselbe allesamt und sonderlich hiemit

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 462. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_462.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)