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werden. Wir haben dann zuvor ein General-Edict oder Verbott ausgehen lassen, daß die Reichs-Verwandte an dasselbig Ort, wider das der Proceß erlangt wäre, nicht weiter handthieren oder Gemeinschaft oder Participation haben, daß auch den Reichs-Verwandten eine geraume Zeit bestimmt, damit sie sich mit Leib und Gut von demselben Ort thun sollen und möchten. Und soll dieser nechst gesetzter Articul, wie obstehet, allein auff voraußgangen Urtheil am Cammer-Gericht verschiener Zeit beschehen verstanden werden, und nicht in künfftiger Zeit. Dann Cammer-Richter und Beysitzer über die, so dem Reich nicht unterworffen und in desselben Grentz nicht sitzen, hinfürter kein Proceß ohne die Kayserl. Majestät, oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens Unser als Römischen Königs Bewilligung ausgehen lassen sollen.

Tit. XLIX.
Erklärung obberührter Articul, auch weitere Fürsehung der Execution des Kayserl. Land-Friedens und gesprochener Urtheil.

§ 1. Nachdem auch die Execution des Land-Friedens auff der gemein Execution des Cammer-Gerichts Vollnziehung gesprochener Urtheil betreffend beruhet, damit dann eine gewisse, beständiger Execution, dann bisher, beyder, des Kayserlichen Land-Friedens und gesprochener Urtheil, an dem Kayserlichen Cammer-Gericht erfolge, haben Wir mit Rath und Willen der Churfürsten, Fürsten und Ständen obgemeldte Ordnung erklärt und gebessert, thun auch das hiemit, wie nachfolgt. Und erstlich, wie in gemeldter des Cammer-Gerichts Execution geordnet, so die verlustigt Parthey unter einem Churfürsten, Fürsten oder Stand gesessen, daß auf Bitt des gewinnenden Theils demselben Churfürsten, Fürsten oder Stand gebotten werden soll, die erlangten Urtheil, verfallen Pön und Acht zu vollnstrecken, also solt es auch gegen den Aechtern, so Fried-Bruchs oder Uberfahrung der Ordnung halben in die Acht erkennt, und unter einem Churfürsten, Fürsten oder Stand gesessen wären (doch ausserhalb der Einsatzung in des Aechters Güter, welche dißfalls nicht vonnöthen) gehalten werden: also daß derselb Churfürst, Fürst oder Stand die Acht und verfallen Pön gegen dem Fried-Brecher oder Uberfahrer der Ordnung, nemlich, so er noch in seinem Fürstenthum oder Gebiet gegenwärtig, gegen seinem Leib, Haab und Güter, so er aber ausser Land wäre, allein gegen seinen Haab und Gütern zu ereguiren schuldig seyn soll; doch mit nachfolgenden Zusätzen: „auff sein eigen Kosten, ohn Nachtheil und Beschwerung des gewinnenden Theils“. Daß auch das Cammer-Gericht demselben Churfürsten, Fürsten oder Stand auff Anstichen des gewinnenden Theils bey einer nemlichen Geld-Pön, nach Gestalt der Person und Sachen durch gedacht Cammer-Gericht zu mäßigen, zu gebieten haben soll, die ergangen Urtheil, Acht, Pön und Straff zu vollnstrecken. Wo er aber darüber ungehorsam seyn würde, sollen Cammer-Richter und Beysitzer, auff des gewinnenden Theils oder des Kayserlichen Fiscals Anruffen, gegen dem ungehorsamen Churfürsten, Fürsten oder Stand der bemeldten Pön halben rechtlich procediren und vollnfahren, wie sich gebührt, und nichts destoweniger dem Obersten und ihm Zugeordneten des Kreyß, unter welchem der ungehorsam Churfürst, Fürst oder Stand gesessen, die Execution alsbald befehlen und gebieten, welcher Kreyß-Oberster und ihm Zugeordnete auch solche Execution auff sich zu nehmen, und des gewinnenden Theils Urtheil und Recht aller Massen, wie ihnen die viel angeregte Ordnung, über die Handhab des Fried-Stands und Land-Friedens, allhie auffgericht, aufflegt (gleichwol darüber auff die Mandata des Cammer-Gerichts nicht zu schreiten) zu vollnstrecken schuldig seyn soll, doch wo über gebührliche Vollnstreckung des Urtheils, Entrichtung auffgewendts und gemäßigten Gerichts-Kostens und erlangter Pön ichts von des Aechters Gütern übrig seyn würde, das soll der Churfürst, Fürst oder Stand oder der Kreyß, so die Execution gethan, einzunehmen und zu gebrauchen Macht haben, bis so lang der Aechter Absolution der Acht erlangt und den Kosten, der Execution halben auffgelaufen, gebührlicher Weiß entricht hätte [1].

§ 2. Ferner, wiewol auch hie oben weiter versehen, wo sich der Churfürst, Fürst oder Stand unter seinem Siegel entschuldigen würde, daß er die Execution gegen dem, so unter ihm gesessen, ohn mercklichen Nachtheil nicht thun könte, daß er dann derselben erlassen werden sollt, so wollen Wir doch, daß die Entschuldigung hinfüro nicht anderst Statt haben noch angenommen werden soll dann in zweyen unterschiedlichen Fällen. Zum ersten, wo die Execution wider eine Stadt oder Commun, so einigem Churfürsten, Fürsten oder Stand unterthänig seyn solt, oder unter ihm gesessen, deß aber derselbig Churfürst, Fürst oder Stand nicht mächtig, ihm auch nicht möglich wäre, die Acht gegen derselben zu vollnstrecken. Oder so der Aechter gleich ein Privat-Person wäre, und aber ein solche starcke Befestigung hätte, die ohne trefflichen grossen Kosten nicht erobert werden, welcher Kosten auch von dem Aechter nicht einzubringen wäre, in diesen beyden Fällen soll der Churfürst, Fürst oder Stand, dem Execution gebührt, dieselben allein und für sich selbst zu thun erlassen, und dieselbig durch das Cammer-Gericht einem oder mehr Kreyssen des Reichs befohlen werden, wie hernach weiter ausgeführt wird.

§ 3. Nemlich in diesen oberzehlten beyden Fällen, oder so die Execution wider einen Churfürsten, Fürsten oder Stand, geistlichen und weltlichen, oder wider ein mächtig Commun oder einen, so außerhalb des Reichs gesessen, aber gleichwol dem Reich unterworffen wäre, beschehen solte,

  1. Oben Nr. 189, § 62.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 386. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_386.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)