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Churfürst, Fürst oder Fürstmässig sein gewöhnliche Hoffhaltung hält, und sich des zuvor wol erkunden, also daß er wisse und nicht wehne. Und so er den Churfürsten oder Fürsten an demselben Ort findet, soll er sich mit gebührlicher Bescheidenheit anzeigen und vernehmen lassen, wie er Kayserlich Brieff oder Proceß und derhalben Befelch habe, dieselben seinen Churfürstlichen oder Fürstlichen Gnaden selbst zu überantworten. Und so der Bott also vor denselben Chur- oder Fürsten persönlich kommen kan, soll er demselben die ausgegangene Brieff oder Proceß unter Augen verkünden und ihm das Original, oder so er sonst mehr Verkündigung zu thun, ein gleichlautende Copey davon überantworten und das Original zeigen und lesen lassen. So aber der Bott den Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen an dem Ort, da er sonst seine gewöhnliche Hoffhaltung hält, nicht findet, ober ohn Stillliegen selbst persönlich nicht für ihn kommen kan, so soll der Bott an demselben Ort der gewönlichen Hoffhaltung die Brieff oder Proceß dem Cantzler, Hoffmeister oder dem Statthalter, oder wo die nicht vorhanden, den fürnehmsten Befelch habenden Personen überantworten und, wie obgemeldt, seine Execution thun.

§ 2. Würde ihm aber solches auch geweigert, oder daß solche oder dergleichen Befelch habende Personen auch nicht vorhanden, alsdann und nicht ehe soll und mag der Bott solche unsere Kayserl. Brieff oder Proceß einer mindern Personen aus dem Hoffgesind, oder auch dem Pförtner am selben Ort überantworten, und so man die von ihm nicht annehmen wolte, alsdann dieselbige an das Thor stecken oder darfür augenscheinlich liegen lassen und keines wegs die Brieff oder Proceß wiederum mit ihm führen.

§ 3. Und nachdem sich etwa zuträgt, daß ein Churfürst, Fürst oder Fürstmässig nicht allwegen an einem Ort, sondern je zu Zeiten an dem und dann an einem andern Ort seine Hoffhaltung hat, in diesem Fall soll sich der Bott zuförderst wohl erkündigen, an welchem Ort derselbige Churfürst, Fürst oder Fürstmässig sich den mehrern Theil des Jahrs mit seiner Hoffhaltung enthält, und dann dasselbig Ort für sich nehmen und obgemeldter Massen seine Execution thun. Doch so der Bott eigentlich wüste, da der Churfürst, Fürst oder Fürstmässig an einem andern Ort sein Hoff mit dem Hoffgesind zu halten angefangen hätte, soll er solche seine Execution, wie obgemeldt, an demselbigen Ort thun.

§ 4. Würde aber der Bott den Churfürsten, Fürsten oder Fürstmäßigen ausserhalb seiner gewöhnlichen Hoffhaltung an einem andern Ort persönlich antreffen, so mag er ihm alsdann die Kayserl. Cammer-Gerichtsbrieff und Proceß unter Augen persönlich verkünden. Aber sonst ausserhalb des Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen eigener Person soll der Bott in diesem Fall und an dem Ort, da die Hoffhaltung und Cantzley nicht ist, keinen andern, er sey Cantzler, Hoffmeister, Statthalter, oder gleich auch des Churfürsten oder Fürsten eigner Sohn, Gemahl, Bruder oder andere, wer die sind, die Proceß zustellen oder verkünden.

§ 5. Und soll der Bott in einem jeden der obgemeldten Fäll selbst und in seinem Nahmen ordentlich nach der Läng, wie er gehandelt, was ihm geantwort oder sonst begegnet, seinen Nahmen, das Jahr, Monat und den Tag, deßgleichen das Ort, da er die Execution gethan, mit Benennung des Churfürsten, Fürsten, oder Fürstmässigen Tauffnahmens eigendlich in sein Relation schreiben und dabey anzeigen und vermelden, ob an dem Ort, da die Verkündung geschehen, der Churfürst, Fürst oder Fürstmäßig sein gewöhnliche Hoffhaltung hab, und solche Execution nicht allein dem Kläger, von deßwegen er abgefertigt, sondern auch dem Churfürsten, Fürsten oder Fürstmäßigen, dem er die Brieff oder Proceß überantwortet, auff das Original oder Copey, die er ihm zugestellt, schreiben, und hierin keinen Fleiß noch Arbeit sparen.

§ 6. Zum andern, so einem Botten, Kayserlich Proceß oder Brieff einem Prälaten, Abt, Prälatin, Probst, Abtissin und dergleichen zu exequiren, durch den Bottenmeister auffgeben und befohlen worden, soll der Bott denselben Prälaten oder Prälatin im Kloster suchen, und so er die anheimisch findet, ihnen alsdann solche Unser Kayserliche Brieff oder Proceß obgemeldter Massen unter Augen verkünden und überantworten. Wo aber Prälat oder Prälatin nicht vorhanden, oder der Bott ohn Stillliegen selbst persönlich nicht zu ihnen kommen könnt, alsdann soll er die Brieff oder Proceß dem Verweser des Prälaten, dem Prior, Secretari oder sonst einer Befehl habenden Person im Kloster, und nicht andern geringern, unachtbarn Personen überantworten, es wäre dann, daß dieselbige auch nicht vorhanden oder solche Proceß anzunehmen sich weigerten; alsdann soll er die dem Pförtner geben, an das Thor stecken oder darfür augenscheinlich liegen lassen.

§ 7. Ob auch der Bott den Prälaten oder Prälatin ausserhalb des Klosters persönlich würde antreffen, so mag er ihnen unter Augen selbst persönlich die Verkündigung obangezeigter Gestalt thun; aber ausserhalb des Prälaten oder Prälatin eigner Person soll die Verkündigung niemand anderm, es sey Prior, Statthalter, Secretari oder gleich andere Befehl habende Personen, ausserhalb des Klosters beschehen.

§ 8. Und soll der Bott darauf beyden Theilen die Execution ordentlich auff die Proceß und derselben Copeyen schreiben, in Massen hie oben geordnet ist.

§ 9. Zum dritten, so wieder Graffen, Freyen oder Herrn Proceß ausgehen, sollen die Botten dieselben exequiren, verkünden und der Execution und Relation halben thun und handeln in aller Massen, wie hie oben von Churfürsten, Fürsten und Fürstenmäßigen gesetzt und versehen ist.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 376. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_376.jpg&oldid=- (Version vom 14.2.2019)