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und Fußboten dieselbige von den Procuratorn, Partheyen oder für sich selbst anzunehmen oder zu tragen müßigen und enthalten. —

§ 11. Und demnach bißher sich mancherley Unordnung, Mangel und Irrung unter den Botten, auch zwischen den Botten und Procuratorn, Partheyen und sonst mit Verrichtung ihrer Aempter und in andere Wege zugetragen, darauß dem Gericht und den Partheyen nicht geringe Beschwerung und Nachtheil entstanden, damit nun solches künfftiglich, so viel möglich, verhütet, auch jederzeit hierin gebührlichs Einsehens beschehe, ist der Verwalter des Kays. Cammer-Gerichts Cantzley den Botten und Bottenmeister zu einem Deputaten verordnet, welcher Gewalt und Befelch haben soll, dieselben solcher Irrung, so je zu Zeiten unter ihnen selbst oder zwischen ihnen und den Partheyen oder andern fürfallen möchten, zu entscheiden, auch mit allem Fleiß und Ernst darob zu seyn, damit diese Ordnung der Bottenmeister und Botten halben, und sonderlich mit Abfertigung, Execution und Relation derselben gehalten und gehandhabt und alle Mängel derhalben künfftiglich verhütet werden.

Tit. XXXVI.

§ 1. Nachdem an des Cammer-Gerichts Botten nicht wenig, sondern viel gelegen, angesehen daß ihnen in ihren Relationibus geglaubt, und darauff jederzeit die Proceß wieder die Ungehorsamen in contumaciam angestellt werden, wollen Wir, daß fürhin Cammer-Richter und Beysitzer keinen zu einem Botten annehmen oder einige Büchsen zustellen und vertrauen sollen, sie haben dann darfür gute Erkündigung gehabt, daß er glaubhafft, fromm, redlich und zum Botten-Amt tüglich sey, und fürnemlich, daß er ziemlich schreiben und lesen könne.

§ 2. Und sollen fürohin der Botten zwölff angenommen, und dieselben besoldet werden, wie hie unten von der Besoldung der Botten gemeldt ist.

Tit. XXXVII.

§ 1. Erstlich, ordnen und setzen Wir, daß alle und jede des Kayserlichen Cammer-Gerichts geschworne Botten sich beritten halten und selbst verkosten sollen.

§ 2. So soll ein jedweder Bott ziemlich und nach Nothdurfft schreiben und lesen können, also daß er seine Executiones selbst verständiglich zu schreiben geschickt sey.

§ 3. Und an welchem Botten jederzeit die Ordnung des Reitens ist, der soll vor und nach Mittag vor der Cantzley warten, damit so sich zutrüg, ihn mit Processen abzufertigen, daß nicht vonnöthen, ihn zu suchen oder ihm nachzulauffen.

§ 4. Und welchen Botten also die Ordnung des Reitens begreifft, der soll sich zu der Reiß, die sey beschwerlich oder nicht, willig finden lassen und derselben getreulich auswarten.

§ 5. Es soll auch ein jeder Bott, an dem der Ritt ist, sich ehe und zuvor er abgefertigt, zu der Reiß geschickt machen: und so bald er durch den Bottenmeister abgefertigt, ungesäumt und von Stund an reiten und nicht auff andere mehr Proceß warten oder die Reiß auff den andern oder dritten Tag verziehen, es wäre dann, daß der kündliche Ehehafft und Ursachen hätt, und ihm darauff durch den Deputaten zu verziehen vergönnt würde.

§ 6. Weiter wollen Wir, daß kein Bott Kayserl. Proceß oder Brief zu exequiren annehmen soll, er habe sie dann aus des Bottenmeisters Händen oder seinem Befelch empfangen und sey von demselben abgefertigt, auch daß er mit solchen Processen abgefertigt, sich in des Bottenmeisters Register unterschrieben.

§ 7. Und alsbald ein Bott seinen Ritt vollnbracht und wieder ankommt, soll er sich von Stund an dem Bottenmeister anzeigen, sein Relation thun und sich in des Botten-Meisters Register, darein solche Executiones geschrieben werden, unterzeichnen.

§ 10. Wir wollen auch, daß die Botten an denen Orten, da sie Executiones thun, sich der Gebühr und guter Bescheidenheit halten und niemand mit Worten oder Wercken beschweren oder beleidigen, und ob ihnen gleich durch diejenige, so sie exequiren, oder ihre Diener mit unbescheidenen Worten begegnet würde, daß sie sich dargegen bescheidentlich halten und mit freundlichen Worten anzeigen sollen, daß sie solches zu thun Befelch haben, und so sie dem nicht nachkämen und gemäß handelten, daß sie darum gestrafft würden.

§ 12. Und sollen sonst die Botten mit ihren Executionibus gebührlichen Fleiß thun, die Proceß, die ihnen zu exequiren befohlen, denjenigen, wider die sie ausgehen, ob sie füglich mögen zu Handen, oder aber in ihre gewöhnliche Behausung oder Heimwesen oder sonst an die Ort, in denselben Processen angezeigt, oder wie sie durch Cammer-Richter, Beysitzer oder Deputaten bescheiden werden, treulich verkünden und überantworten und derhalben gründliche und eigentliche Relation selbst thun, dieselbige beyden Theilen auff die Original und Copey der Proceß schreiben, alles inmassen, wie hernach unterschiedlich gesetzt und geordnet ist.

Tit. XXXVIII.

§ 1. Erstlich, so ein Bott fiscalische oder andere Proceß aus des Botten-Meisters Händen

empfangen, und dieselbige einem Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen, geistlichen oder weltlichen, zu verkünden abgefertigt würde, soll der Bott ungesäumt an das Ort reiten, wo derselbig

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 375. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_375.jpg&oldid=- (Version vom 14.2.2019)