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Tit. XXVL

§ 1. Nachdem durch Menge der Personen und Sachen die Arbeit bey der Cammer-Gerichts-Cantzley viel grösser dann hievor seyn wird, ordnen und wollen Wir, daß durch Unsern Neven, den Ertz-Bischoffen zu Mayntz als Ertz-Cantzlern ein ehrbare, fleissig, verständig, gelehrt, geschickt und geübte Person, zu der man ein sonder gehorsams Aufsehens haben, und daß die mit allem Thun und Wesen der Cantzley fürstehen mög, zu einem Verwalter, dergleichen sechs redliche Personen, deren zwey Protonotarii, zwey Notarii und zwei Leser des Cammer-Gerichts seyn sollen, zu jeder Zeit auf- und angenommen werden.

§ 2. Es sollen auch weiter zween Secretarii, zween Ingrossisten, drey Copisten und ein Cantzley-Knecht durch den Verwalter mit Wissen und Willen Unsers Freunds, des Ertz-Bischoffen zu Mayntz, zu jeder Zeit aufgenommen und wieder geurlaubt werden.

§ 3. Aus obbemeldten Personen des Cammer-Gerichts Cantzley sollen Botten-Meister und Einnehmer geordnet werden.

§ 4. Damit auch dieselbige der Cantzley verwandten Personen alle desto mehr Bewegnuß und Ursach schöpffen möchten, in ihren Sachen Fleiß anzuwenden und sich geschickt zu machen, so setzen, ordnen und wollen Wir: wo der vördern Personen eine Todts abgienge oder sonst vom Gericht käme, daß die nechstfolgende Person, so sie darzu geschickt erfunden und sich wesentlich gehalten hätte, an derselben Statt gerückt, und vor dieselbige ein ander aufgenommen werde.

§ 5. Und sollen alle obgemeldte und andere Cantzley-Personen der Kayserl. Majestät oder an statt Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Unserm Cammer-Gericht ihre Eyd und Pflichten thun und demselben wie andere Cammer-Gerichtspersonen verwandt und zugethan seyn.

Tit. XXVII.

§ 5. So viel auch gemeldt der Kayserl. Majest. Siegel antrifft, soll der Verwalter und andere, denen solch Siegel durch unsern Neven den Ertz-Bischoffen zu Mayntz als Ertz-Cantzlern befohlen, bey ihren Pflichten dasselbig in guter Acht und Verwahrung zu haben und zu halten schuldig und darob seyn, daß dasselbig zu keinen andern Sachen, dann in denen zuvor durch Cammer-Richter und Beysitzer im Gericht oder Rath Erkanntnuß geschehen, gebraucht werde.

Tit. XXXV.

§ 1. Nachdem Wir bericht, daß etliche Jahr hero in den Executionibus des Kayserl. Cammer-Gerichts Brieffen und Processen viel Mängel, auch der Botten Unfleiß befunden, aus welchen den Partheyen nicht geringer Nachtheil erwachsen, und dann auch die Botten sich viel und offtmahls beklagt, daß sie wieder hievor aufgerichtete Ordnung in vielerley Weg verhindert, vervortheilt und beschwert, darzu dasjenig, so ihnen gebührt, durch etliche Eingriff entzogen und andern Personen, die der Kayserl. Majest., Uns oder dem Cammer-Gericht dergestalt nicht verwandt seyn, vergönt werde.

§ 2. Solchem zu begegnen, auch damit führohin mit den Brie'fen und Processen, so am Kayserlichen Cammer-Gericht ausgehen, desto sicherer gehandelt, die Executiones derselben gefördert, auch die Botten bey ihrer gebührlichen und ordentlichen Unterhaltung und Besoldung erhalten werden mögen, setzen, ordnen und wollen wir, daß der Bottenmeister die Proceß, wann sie verfertigt werden, zu seinen Handen nehmen und einen reitenden Cammer-Botten, an welchem der Ritt ist oder seyn wird, damit abfertigen, und nicht den Procuratoribus gestatten soll, solche Proceß in der Cantzley liegen zu lassen oder dieselbige hinweg zu nehmen und ihres Gefallens, als ein zeitlang geschehen, wider die Ordnung, wann und durch wen sie wollen, verkünden lassen.

§ 3. Es soll auch der Bottenmeister mit den Botten gute Ordnung und Gleichheit halten, damit dieselben gleich ausgetheilt, und keiner vor dem andern beschwert oder bevortheilt werde; und wann er einen Botten abfertiget, alle Proceß und Brieff, die er ihm zu führen und exequiren befilcht, in ein Register aufzeichnen und dem Botten, daß er die von ihm empfangen, in dasselbig Register unterschreiben lassen und dann zu des Botten Wiederkunfft Relation von ihm nehmen, die auch (wie herkommen) einschreiben, mit samt dem Tag seiner Ankunfft, und das den Botten, wie oben gemeldt, unterzeichnen lassen, auch so bald den Botten anhalten, dasjenig, das er über sein gebührlich Belohnung von den geführten Processen innen hat, zu berechnen und in die Büchs einzulegen und dasselbig den Botten, wie von Alter her der Gebrauch gewesen, alle Quatember verrechnen und unter sie zugleich austheilen.

§ 8. So sollen auch Cammer-Richter, Beysitzer aus redlichen und beweglichen Ursachen hinführo nicht mehr gestatten, die Kayserl. Proceß durch Bey- oder Fußbotten zu verkünden, es trüg sich dann zu, daß in Abwesen der reitenden und geschwornen Cammer-Botten Proceß erkannt und abgefertigt würden, welcher Exekution keinen Verzug leiden möcht, in diesem Fall soll der Bottenmeister Macht haben, mit Vorwissen jederzeit des Kayserl. Cammer-Richters und der Beysitzer, ein Bey- oder Fußbotten zu beeydigen und ihm solche Proceß zu verkünden befehlen.

§ 9. Es sollen auch die Procuratores und Partheyen den Bey- und Fußboten der Kays. Maj. Büchs, die seyen von Silber, Kupfer oder Holtz, hinfürter nicht anhencken, und sich auch die Bey-

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 374. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_374.jpg&oldid=- (Version vom 7.4.2019)