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abwesenden Räthe, Bottschafften und Gesandten versehen, es werden zu künftiger Zeit die Moderatores in so einem hochwichtigen, nothwendigen Werck, darzu sie aus sondern der Stände eines jeden Creyß Vertrauen geordnet, sich fürfallende ringfügige Zweiffel nit irren lassen oder sich derwegen wol wissen zu vereinigen; nicht destoweniger, da sich je solche zutrügen, wie auch gleichwol aus unversehenen Ursachen dergleichen Irrthum bei der Weil entstehen mögen; damit dann die Moderatores in Vollführung dieses Wercks nicht gehindert werden, wo sie sich dann in angeregten irrigen Zweiffel nit selbst vergleichen könten, so thun Wir hiemit den Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten auf ihre gutwillige Heimstellung gnädiglich bewilligen, da den Moderatorn solche Zweiffel, welche den ordinem oder modum procedendi, und wie sie in der Moderation vollnfahren solten, einfielen, betreffen, die sie an die Kayserl. Majest. oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät Abwesens aus dem Reich an Uns gelangen liessen, daß Wir ihnen auf ihr Ansuchen fürderlichen Entscheid geben und zukommen lassen wollen.

§ 134. Was aber decisionem und endliche Erörterung solcher Moderation belangen thut, lassen Wir es samt der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften und Gesandten solcher Decision halben bey dem, so hievor gesetzt, bewenden.

(Policey-Ordnung.)

§ 135. Ferner haben Wir Uns auch mit der Churfürsten Räthen, den erscheinenden Fürsten Ständen und Bottschafften der Policey-Ordnung, ob etwas derwegen auf diesem Reichs-Tag zu berathschlagen, erinnert und befunden, dieselbig hievor so zeitig, stattlich und wohlbedächtlich gestellt, daß dißmal daran nichts zu verbessern, allein deren in ihren Puncten und Artickeln hin und wieder wenig gelebt und nachkommen werde, derowegen dann auch aus diesem Unserm gehaltenen Reichs-Tag Uns insonderheit unter andern fürbracht, wiewohl hochgedachte Röm. Kayserliche Majest. Unser lieber Bruder und Herr, aus gantz väterlicher und gnädiger Lieb, so Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. zu dem Heil. Reich Teutscher Nation, ihrem Vaterland tragen, zu Erhaltung solcher guten Policey und Ordnung, auch zu Abstrickung des grossen Mißbrauchs eigennützigen Vorkauffs und Verführung der Wollen in fremde Nation, auf vorigen und zuletzt allhie in Unser und des Reichs Stadt Augspurg gehaltenen ihren Reichs-Tägen mit Rath, Wissen und Bewilligung der damals erscheinenden Churfürsten, Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten in Kraft angeregter und daselbst reformirter Policey-Ordnung neben andern allen und jeden Obrigkeiten mit Gnaden auferlegt und befohlen:

§ 136: „Nachdem [1] im Heil. Reich Teutscher Nation gute Wüllen-Tücher gemacht wurden, also daß man fremder Nation Tücher wohl entrathen und das Geld, so für dieselbige fremde Tücher gegeben, in Teutscher Nation behalten möchte, daß sie in dem solche gute Ordnung fürnehmen solten, damit die Wullnweber an Wollen nicht Mangel litten, sondern dieselbige um einen ziemlichen Kauff bekommen möchten, und die Wolle nicht also mit Hauffen in fremde Nation verführt würden“, daß dessen doch unangesehen der schädlich und verderblich Mißbrauch des Vorkauffs und Verführung der Wollen je länger je mehr überhand nehme, dergestalt daß nicht allein durch solche Verführung der Wollen in fremde Nation die Welschen Tücher und Wahr dadurch gefälscht und folgends in der Teutschen Nation mit doppeltem Werth bezahlet werden, sondern auch also in derselben Nation vertheuret, daß kein Meister des Wüllen-Handwercks zu gleichmäßigen Kauff der Wollen mehr kommen möge, derowegen die inländische Tuch steigen, der gemeine Mann dardurch zu seiner Nothdurfft beschwert und dannoch gedacht Handwerck in die Länge und zuletzt in endlichen Abfall gerathen müsse, wo solches nicht durch ernstlich Einsehen fürkommen und abgestellt werden solte. Dieweil Uns dann in Kraft von hochgemeldter Kayserl. Majest. habenden Vollmacht an Ihrer Liebden und Kayserl. Majest., auch für Uns selbst als Römischer König aus Erheischuug obliegenden Amts gebührt, hierin Einsehens zu thun, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, anwesenden Fürsten, Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten, so allhie auf diesem Reichs-Tag bey Uns versammlet, und sie sich hinwiederum mit Uns verglichen und vereinigt, daß abgedachte Policey-Ordnung und Constitution, wie dieselbig auf vorigen Reichs-Tägen aufgericht und im acht und viertzigsten Jahr allhie reformiert worden ist, nicht allein in Verkauffung und Verführung wegen der Wollen, wie vermeldet, sondern auch in allen ihren Puncten, Articuln, Inhaltungen und Meynungen wiederum zu erneuern und in gebührliche Würcklichkeit zu bringen sey, als Wir dann dieselbige hiemit auch in Krafft dieses Unsers Abschieds alles Inhalts erneuern, setzen, ordnen und wollen, daß ein jeder, was Würden, Stands oder Wesens der sey, so viel ihn diese unser Policey betrifft, betreffen oder belangen mag, derselbigen würckliche Vollnziehung thue, sich deren gemäß halte und gehorsamlich gelebe, auch hinfür niemand, wer der in- oder ausserhalb des Reichs sey, einige Wollen bey Verlust derselben Wollen und dann einer zweyfachen oder gedoppelten Geld-Straff, so viel dieselbig Wolle werth ist, aus dem Heil. Reich Teutscher Nation mit Hauffen verkauffe, verführe, vertreibe oder verhandele, sondern daß solche Wollen im selbigen Reich Teutscher Nation behalten und dem inländischen Handwerck der Geschlachtwander,

  1. Reformation guter Polizei v. 1548, XXI, 3, NS. d. RA. II, S. 599 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 365. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_365.jpg&oldid=- (Version vom 9.7.2020)