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fürgehen zu lassen, sondern auch im Grund befunden und erkennt, auch endlich dafür gehalten, daß ohn ein solche gemeine Versammlung die gemeinen obliegenden Beschwehrden nicht abgewendet oder der gemein Fried, Ruhe und Wolfahrt im H.Reich gefürdert und erhalten werden könnt.

§ 2. Demnach haben Ihr Liebd. und Kays. Majest. aus jetztgemeldten Ursachen und ihrem allergnädigsten Willen und Vätterlichem Gemüth, so sie zu dem Reich Teutscher Nation tragen, anzuhangen, den berührten Reichs-Tag in ferrer Zeit und biß auf den ersten Tag folgends Monats Octobris verlängert und erstreckt, auch nochmals, als die entstandenen Kriegs-Empörungen zu jetzt bemeldter Zeit nicht allerding gestillt und eben die vorigen Verhinderungen im Wege gelegen und Ihr Liebd. und Kayserliche Majestät deren Nieder-Erblanden halben mit grossen und schweren Kriegs-Rüstüngen tringenlich verhafft gewesen, ferrer Prorogation fürgenommen, auch solchen Reichs-Tag in Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät, auch Unser und des H. Reichs-Stadt Augspurg, als ein gelegenere Mahlstatt transferirt, verruckt und verlegt.

§ 3. Und wiewol Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät der endlichen und schließlichen Meynung und Vorhabens gewesen, solchen Reichs-Tag, in Massen sie das gnädiglich versprochen, mit Hülff und Verleyhung des Allmächtigen selbs eigener Person zu besuchen, demselbigen beyzuwohnen, auszuwarten, in allen Obliegen und Beschwerungen des H. Reichs Teutscher Nation, vätterlichen und höchsten Fleiß mit ungespahrter Mühe und Arbeit ihrem Kayserlichen Amt und höchstem Vermögen nach fürzuwenden, auf daß alle Sachen förderlich zu einem guten Beschluß gebracht, und dieser Reichs-Tag ein fruchtbarlichs, gutes Ende erlangen möcht: So seynd doch Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Ihre Leibs Unvermöglichkeit und andere offenbahre Ungelegenheit dermassen obgelegen, daß sie sich auff solche weite, schwere Reiß über Land der Zeit nicht begeben dörffen, also daß sie dardurch wider ihren Willen verhindert, auff diesem Reichs-Tag zu erscheinen.

§ 4. Damit aber derselbig nicht destoweniger sein würcklichen Fürgang endlich erlangte, und ferner mit mercklicher Beschwerung, Gefahr und Nachtheil des H. Reichs, und desselben Obliegen keines Wegs eingestellt oder weiter auffgeschoben und erstreckt würde, wie dann Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. für eine hohe, unvermeidliche Nothdurfft geacht, dem wachsenden Unrath und allen vorstehenden Gefährlichkeiten und Sorgfältigkeiten desto zeitlicher mit Ernst, vermittelst Göttlicher Hülff und Gnaden, zu begegnen und an Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. in allem dem, so dem Heiligen Reich, sonderlich dem geliebten Vatterland Teutscher Nation zu Ehren, Nutz, Wolfahrt, und Gutem, auch Fried, Ruhe und Einigkeit erschießlich und dienstlich seyn möcht, kein Verzug, Mangel oder Verhinderung erscheinen zu lassen, daß dieser Reichs-Tag seinen endlichen Fürgang erreichte: so haben Ihr Liebd. und Kayserliche Maj. Uns als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht, daß Wir in Ihrer Maj. Abseyn Ihr Liebd. und Kays Maj. verwesen und diesem Reichs-Tag beywohnen wollen. Uns auch vollmächtigen, absolute und ohn Hinter-sich-bringen Gewalt gegeben, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auch der Abwesenden Rathen, Bottschafften und Gesandten alles das fürzunehmen, zu handeln und zu schliessen, das dem H. Reich zu Ehren, Auffnehmen, Nutz und Gutem und zu Abstellung und Verhütung aller verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und Gefährlichkeiten, auch Beförderung, Pflantzung und Erhaltung beständigs Friedens und gemeiner Wohlfahrt immer gereichen möcht. Zudem Uns auch ihre Kayserliche Commissarien zugeordnet. Uns in allen fürfallenden Handlungen allen guten Beystand von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. wegen zu leisten.

§ 5. Darauf Wir Uns Gott dem Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihr Liebd. und Kayserlicher Majestät zu freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen, milden Willens und Vorhabens des Heil. Reichs Teutscher Nation, Unsers geliebten Vatterlands, Unser und des heiligen Reichs gemeiner Stände und Unterthanen Nutz, Wolfahrt, Gedeyen und Aufnehmen zu befürdern und die vorstehende sorgliche Zerrüttüngen nach Möglichkeiten abzuwenden willfährig erzeiget, die Sachen aus gnädigem, getreuen, vätterlichem, wohlmeynendem Gemüth auf Uns genommen.

§ 6. Wiewol Wir nun auf die letzt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Prorogation auf Martini nechsthin angesetzt Vorhabens gewesen, allhie persönlich einzukommen und im Ramen Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät solchem Reichs-Tag ein glücklichen Eingang zu geben: So sind Wir doch etlicher hoher Unser, Unserer Königreich und Land Obliegen und Nothdurfften halben daran verhindert und gedrungen worden, vor und ehe Wir Uns von denselbigen Unsern Königreichen und Landen, so ein ferren, weiten Weg hierauf begeben, allerhand Geschäfft und Sachen zu verrichten und nothwendige Beiordnung zu thun, damit angeregt Unser Königreich und Land desto besser versehen und für Ein- und Uberfall der benachbarten gewaltigen Feinde, so viel möglich, verhütet werden möchten. Gleichwol haben Wir dannoch, unangesehen aller Unser Ungelegenheit, Uns so viel gefördert, daß Wir auf den neun und zwantzigsten Decembris nechst erschienen vermittelst Göttlicher Gnaden glücklich allhie ankommen in Meynung und Willen, des H. Reichs Sachen und Obliegen, so auf diesem Reichs-Tag fürgenommen und tractirt werden müssen, mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs und der Abwesenden Räthen und Bottschafften zum besten und getreusten handeln, schliessen und ins Werck richten und bringen zu helffen, wie solche obliegenden Puncten und Articul des Kayserlichen Ausschreibens und erfolgte Prorogation zu diesem Reichs-Tag weiter nach der Länge inhalten und vermögen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 342. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_342.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)