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sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billigkeit nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten: ordnen, setzen und wollen Wir, daß hinführo solche Reisige und Fußknecht in dem Heil. Reich nicht sollen geduldt oder auffenthalten werden, sondern wo man die betretten mag, so sollen sie angenommen, härtiglich gefragt und umb ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auff das wenigst ihr Haab und Gut angenommen, gebeut und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Rothdurfft verbunden werden.

XXIV.

§ 1. Wo sich auch künfftiglich zutrüge, daß sich in einiger Unser Churfürsten Fürsten oder anderer Ständ, geistlicher oder weltlicher, Fürstenthum, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu Roß und Fuß, es wäre eintzelig, rottenweiß oder sonsten in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafft eines jeden Orts Willen und Zugeben, zu legen und garden unterstehen würden, so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich versamlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn zu gut sie geführet werden. Und so fern sie sich auf Uns oder Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen Konig ansagen und desselben einen guten Schein und Urkund haben würden, so soll man sie gehorsamlich auff ihren Kosten paßiren lassen. Wo sie aber keinen Herrn oder Versprecher hätten anzuzeigen oder sich auch mit Grund auff einen Herrn ansagten, aber daß derselb solch Kriegs-Volck, es sey wem es wolle, zu gutem, aus Unserm Zugeben oder Erlaubnuß oder wissenden und bedrangten, redlichen Ursachen einen Fug zu führen hab, kein Anzeig zu thun wüsten, alsdann soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden, die Versammlung, Vergaderuug und Lauff, die geschehen eintzig oder Rottenweiß, abzuwenden und zu fürkommen. So fern ihm aber solches für sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er die nechstgesessene Churfürsten, Fürsten oder Stände alsbald ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht deß versammleten herrnlosen und andern Kriegs-Volcks zu Roß und Fuß, auch, wo vonnöthen, mit etlichen Geschütz zum eylendsten zuzuziehen und solch versamlete herrnloß oder zweiflichs Kriegsvolck, wie vorsteht, mit Gut oder der That zu trennen und ohn männigliches Nachtheil und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befelchsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo die hernachmahls an andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen ihren Schaden zu kehren, treulich, behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Auffwickler zu gebührlicher Straff anzunehmen; welches auch der Churfürst, Fürst oder Stand auff Ersuchen, wie obgemelt, auff sein selbst Kosten also zu thun schuldig und pflichtig seyn soll, bey Vermeydung Unser und des Reichs schweren Ungnad und darzu einer Pön, nemlich viertzig Marck lötigs Golds, Uns unabläßlich zu bezahlen, welche Pön auch Unser Kaiserlicher Fiscal von den Ungehorsamen, wie sich gebührt, einzubringen hiemit Befelch haben. Und soll nichts destoweniger der Churfürst, Fürst oder Stand, so also um Hülff und Rettung angesucht hätte, Fug und Macht haben, den Ungehorsamen seiner selbst und seiner Unterthanen Beschädigung halben, ob er einige erlitten hätte, vor Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht mit Recht fürzunehmen, daran ihm auch der Ungehorsam zn antworten schuldig und solche Beschädigung nach Erkänntnuß und Mäßigung gemeldts Unsers Eammer-Gerichts abzulegen und zu erstatten pflichtig seyn soll.

§ 2. Und wann auch gleichwohl Kriegs-Volck aus oberzehlten zugelassenen Ursachen geduldet wird, so sollen die Obersten, Haupt- und Befelchs-Leut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.

XXV.

Ferner ordnen, setzen, meynen und wollen Wir, daß ein jeglicher, weß Würden, Wesens oder Stands der sey, der Jahr und Tag freventlich in der Acht verharren und blieben ist, durch den Ertz-Bischoff oder Bischoff oder ihre Vicarien und Officialn deß Bißthums, darinnen er gesessen oder gehörig ist, durch Compaß und ferner Handlung, wie sich gebührt, in den Bann declarirt und aggravirt werden soll.

XXVI.

Und welcher und welche also durch Verwirckung, wie vor und nach steht, in die Acht kommen, die sollen auch von Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Reich durch Unsern freundlichen, lieben Bruder den Röm. König davon nicht absolvirt werden dann mit Willen des Beschädigten, der oder die brächten sich dann mit Recht darauß.

XXVII.

Wir setzen auch hindan alle und jegliche Gnad, Privilegia, Freyheit, Herkommen, Bündnuß und Pflicht, von Uns oder Unsern Vorfahren am Reich oder andern hievor ausgangen und verfasset, in den und die in einige Weiß wider diesen Unsern Frieden geseyn oder gethun möchten, mit was Worten, Clausuln, Meynungen die gesetzt und verpflicht wären, die Wir auch aus Röm. Kayserlicher Macht Vollkommenheit hiemit hindan setzen, und wollen, daß sich niemand, von was

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 338. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_338.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)