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b) Ob der Schuldner nicht noch, ausser den im Protokoll angegebenen Sachen, Gegenstände habe, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können? — gesetzt auch, daß mittelst derselben, wie z. B. der Früchte auf dem Felde, die Zahlung erst nach einiger Zeit bewirkt werden könnte.
c) Ob die Angabe des Untererhebers wegen nicht erhaltener Zahlung oder Abschlagszahlung ihre Richtigkeit habe?
d) Ob überhaupt, nach demjenigen, was der Ortsvorstand durch sorgfältige Erkundigung in Erfahrung gebracht hat, der ganze Inhalt des Protokolls wahr sey, oder ob dagegen Einwendungen und welche gemacht werden können?

§. 94.

Findet der Ortsvorstand, daß das Protocoll seinem ganzen Inhalt nach wahr sey, so bescheinigt er dies darunter.
Findet er das Gegentheil, so setzt er die Bemerkungen und Einwendungen ebenfalls unter das Protocoll.
In jenem sowohl, als in diesem Falle, muß das Protokoll, mit der Unterschrift des Ortsvorstandes versehen, von diesem dem Obererheber vor dem Ablauf des Monats, in welchem der Ortsvorstand es erhielt, zugestellt werden.

§. 95.

Ergiebt sich aus den Bemerkungen des Ortsvorstandes, daß noch Gegenstände vorhanden sind, durch deren Pfändung oder Beschlagnehmung die Schuld getilgt werden kann, so muß nun der Obererheber hiernach unverzüglich die erforderlichen Maasregeln ergreifen. Er haftet sonst, wie im §. 80. bestimmt ist.

§. 96.

Wenn aus den Bemerkungen des Ortsvorstandes, oder sonst, sich einiger Verdacht von Dienstnachläßigkeit, Unterschleif oder Unredlichkeit gegen den Untererheber, oder den Obersteuerboten, oder den Ortsvorstand ergiebt; so soll der Obererheber hierüber sogleich Anzeige an die Hofkammer machen.

§. 97.

Alle Steuererheber, Ortsvorstände, Obersteuerboten und Steuerboten, welche bei dieser Gelegenheit oder sonst, in Bezug auf Beitreibung der Steuern, wissentlich falsche Thatsachen oder Umstände als wahr angeben oder bezeugen, oder vorhandene Thatsachen oder