Seite:De Steuerges Starkenb Oberh (Großh Hess)(1820) 64.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Sämmtliche ausstehende Posten, von welchen sie nicht darthun, daß sie zur Beitreibung derselben alle, im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes, als erlaubt erklärte, und nach Beschaffenheit des Falls geeignete, Maasregeln zu rechter Zeit, aber vergeblich ergriffen haben, können von ihnen selbst und von ihren Bürgen, als hätten sie solche wirklich erhoben, beigetrieben werden.

§. 81.

In solchen Fällen bedarf es keiner Klage bei dem Civilrichter, sondern es kann gegen den Steuererheber von der betreffenden Administrativ-Behörde mit der Pfändung, Beschlagnehmung und dem Verkauf in eben der Art verfahren werden, wie nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitt gegen Steuerpflichtige, die im Rückstande sind, verfahren werden kann.

§ 82.

Kein ausstehender Posten darf dem Steuererheber als uneinbringlich in der Abrechnung passiret werden, von welchem nicht der Beweis, daß er uneinbringlich sey, auf die unten bestimmte Art beigebracht ist.

§. 83.

Ausstehende Steuerbeiträge sind für den Erheber uneinbringlich;
a.) entweder nur für einige Zeit, oder
b.) für immer.

§. 84.

Auf einige Zeit sind ausstehende Steuerbeiträge dem Erheber als uneinbringlich zu passiren:
a.) Wenn der Schuldner von der Hofkammer Zahlungsfrist erhalten hat (§. 3.), während des Laufs derselben.
b.) Wenn von dem zuständigen Civilrichter alle diejenige Vermögensstücke eines Schuldners, welche nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitt Gegenstand der Pfändung seyn können, unter Siegel gelegt sind, so lange dieses Hinderniß dauert.
c.) Wenn der Steuererheber dasjenige, was ihm zur Einbringung ausstehender Steuerbeiträge obliegt, angefangen hat, während der Zeit, welche nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitt, zur Vollendung der Zwangsmaasregeln,