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Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend. | |
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des Justiz-Beamten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Standesherrliche Forstbeamte können, wie bisher die Unsrigen, diesen Gerichts-Sitzungen nur in der Eigenschaft als Denuncianten oder als Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der Justiz-Beamte entscheidet unabhängig und unter eigener Verantwortlichkeit.
- Hinsichtlich der Berufung von Erkenntnissen der standesherrlichen Forstgerichte an Unser Ober-Forst-Colleg, als oberste Behörde in Forst-Straf-Sachen, soll es wie in Unseren Domainen-Aemtern gehalten werden.
§. 27.
- Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über amtssäßige in zweiter Instanz, und in erster Instanz über schriftsäßige Personen, sowie der Criminal-Gerichtsbarkeit, steht in den Standesherrschaften den standesherrlichen Justiz-Canzleyen in demselben Umfange zu, wie solche Unseren Hofgerichten in Unsern übrigen Landestheilen übertragen ist.
- Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetzmäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen Subalternen zusammengesetzte Collegien bilden, und sich in ihren Ausfertigungen der Benennung "Großherzoglich Hessische, Fürstlich (Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley" bedienen.
- Wir bestätigen die, unter Unserer Genehmigung bereits erfolgten Vereinigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zu Errichtung gemeinschaftlicher Justitz-Canzleyen, deren Wirkungskreiß jedoch, ohne Unsere besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch erweitert werden darf, und bestimmen hiermit, daß jede Justiz-Canzley wenigstens aus einem Director und entweder drei Räthen, oder zwei Räthen und einem Assessor bestehen soll, wobey Wir Uns vorbehalten, bei denjenigen Justiz-Canzleyen, wo nach dem Ermessen Unseres Oberappellations-Gerichtes die Geschäfte mit dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmäßig erledigt werden können, die Anstellung eines größeren Personals besonders anzuordnen.
§. 28.
- Eine solche standesherrliche Justizcanzlei soll von Unseren Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen ebenso behandelt werden, wie Unsere Hofgerichte, und mit denselben gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben.
- Von dieser Regel finden nur folgende Ausnahmen statt:
- a)in den gesetzlich bestimmten Fällen, wo gegen ein Urtheil der Justizcanzlei das Rechtmittel der Revision eingewendet wird, haben die Justiz-Canzleien zwar auch in der
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_137.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2016)
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_137.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2016)