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§. 43.

Sobald die Pfändung vollzogen ist, muß der Obersteuerbote dem Gepfändeten ausdrücklich eröffnen, daß nach Ablauf von 10 Tagen unfehlbar zur Versteigerung der Pfänder geschritten wird, wenn nicht bis dahin dem Obersteuerboten die Quittung des Steuereinnehmers über die immittelst geschehene Zahlung des Rückstandes und der Pfändungskosten vorgelegt wird; und es muß in dem Pfändungsprotokolle jedesmal bemerkt werden, daß dem Gepfändeten diese Eröffnung gemacht ist.

§. 44.

Die Kosten der gegen Steuerpflichtige vollzogenen Pfändung sind nach der Verordnung vom 2. März 1820 auf folgende Weise bestimmt:
a) dem Obersteuerboten für die Pfändung und das Pfändungsprotokoll und Abschrift für den Ortsvorstand 28 kr.;
b) dem Steuerboten als Zeugen 14 kr.
c) dem zweiten Zeugen 14 kr.
Beträgt aber der Schuldposten unter einem Gulden, so ist nur die Hälfte der Ansätze unter Lit. a. b. und c. zu entrichten.
d) Für die Abschrift des Pfändungsprotokolls, wenn solche von dem Gepfändeten verlangt wird, 8 kr.
e) Für den Aufseher (§. 40.), wenn ein solcher von dem Ortsvorstand wirklich bestellt worden ist, nach dem billigen Ermessen des Ortsvorstandes. In keinem Fall kann die Gebühr des Aufsehers den gewöhnlichen Taglohn übersteigen.

§. 45.

Kann die Pfändung wegen der im §. 31. bemerkten Umstände nicht vollzogen werden, so können auch keine Gebühren angesetzt werden.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, seinen Rückstand in der Zwischenzeit berichtigt, und solches durch die Quittung des Steuereinnehmers dem Obersteuerboten nachgewiesen hat, bevor dieser die gesetzlichen Zeugen requirirt, oder an den Wohnort des Debenten sich begeben hat. Sollte jedoch der Obersteuerbote sich bereits an den Wohnort des Debenten begeben haben, um die Pfändung zu vollziehen, so können die im §. 44 für ihn ausgeworfenen Gebühren zur Hälfte angesetzt werden.
Eben so können die Zeugen die Hälfte der bestimmten Gebühr ansprechen, wenn sie bereits requirirt worden sind.
Um die Erhebung dieser halben Gebühren zu sichern, wird den Steuereinnehmern untersagt, nach geschlossener Rückstandsliste von den darin enthaltenen Debenten eine Zahlung anzunehmen, wenn derselben nicht zugleich der Betrag der halben Pfändungsgebühr beigefügt