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Regierungsbeamten, auf Anzeige des Obersteuerboten oder des Obereinnehmers, unverzüglich die erforderlichen Verfügungen zu erlassen, und mit der nötigen Strenge zur Ausführung zu bringen.

§. 25.

Die Obersteuerboten dürfen eben so wenig als die Untersteuerboten irgend eine Zahlung von den Steuerpflichtigen auf Abschlag oder zur gänzlichen Tilgung der schuldigen Steuern annehmen, unter welchem Vorwande es auch immer geschehen möchte, bei Strafe der Absetzung.
Die Steuerzahlungen dürfen nur unmittelbar von dem Steuereinnehmer angenommen werden, und die Steuerpflichtigen, welche an Steuerboten oder Obersteuerboten solche Zahlungen leisten, werden dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse nicht befreiet, sondern können zur Zahlung an dieselbe angehalten werden.
Sollte ein Obersteuerbote aber dennoch dergleichen Zahlungen angenommen haben; so stehet es dem Obereinnehmer frei, die von dem Obersteuerboten unbefugt erhobenen Gelder von demselben sogleich, durch Pfändung und Verkauf seiner eigenen Habe, zur Tilgung der Steuerschuld beizutreiben. Aber auch in diesem Falle wird der Steuerpflichtige nicht eher, als bis die Berichtigung der Schuld auf diesem Wege wirklich erfolgt ist, von seiner Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse befreiet.

§. 26.

Die Belohnung der Obersteuerboten für ihre Dienstverrichtungen besteht in den, in den §§. 44, 45, 50, 52, 68, 76 und 87 der gegenwärtigen Instruction, nach Maßgabe der Verordnung vom 2. März 1820 bestimmten Gebühren. Daselbst sind auch die Gebühren verzeichnet, welche das übrige bei den Amtshandlungen der Obersteuerboten mitwirkende Personal, nach Vorschrift des Gesetzes zu beziehen hat.
Die Obersteuerboten sind für den richtigen Ansatz aller dieser Gebühren verantwortlich, erhalten dieselben durch den einschlagenden Steuereinnehmer, welcher sie, jedoch mit Ausnahme der Gebühren für Zahlungsunfähigkeits-Protokolle, die die Steuerkasse trägt, von den Steuerschuldnern einziehet, zur Vertheilung unter die Interessenten, ausgezahlt, und dürfen solche bei 5 Gulden Strafe für jeden Uebertretungsfall von den Steuerpflichtigen selbst nicht annehmen, noch weniger aber, und bei Strafe der Absetzung ein Mehreres von ihnen fordern.

Von dem Verfahren bei Pfändungen.

§. 27.

Wenn gegen einen Steuerpflichtigen nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820., wegen seiner rückständigen directen Steuern, mit der Pfändung vorgeschritten