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/ Sowelenheim, jetzt Saulheim. Spitisheim / jetzt Spießheim. Suaboheim / allda heutigs Tags ein Closter. Waccanheim / Wackenheim / jetzt Wachenheim / Walahastatt / jetzt Wallstatt / Wizzinheim / jetzt Weißheim auff dem Sand. Wormacia, civitas Vangionum wie Wormbs allbereyt damals schon genant worden. Auß welchen erzehlten Orten etliche / von theils / zum Speyrgöw gezogen werden. Es ligt die Statt Wormbs auff einem sehr lustigen fruchtbaren Boden / in der Ebne / vnd etwas wenigs vom völligen Rhein. Hat an Getraid / Wein / Wildprät / Fischen / vnnd anderm / einen grossen Vorrath; auch herrliche Früchte / vnd Lustbarkeiten; wie dann der Poet Guntherus lib. 5. Ligurini, vom Käyser Friderico dem Ersten / so allda / als an einem gantzen bequemen Orth / seinen Geburtstag gehalten / schreibet:


Hunc celebrare diem digno meditatus honore
Caesar, ubi illustrem legeret sibi curia sedem,
Quae posset pleno tot millia pascere cornu,
Wormatiam petiit, medio quae gurgite Rheni
Gallica Germanis opponit rura colonis.
Vtraque frugiferis tellus uberrima campis,
Vtraque vinetis exuberat, utraque pomis,
Piscibus, atque feris, et cunctis rebus edendis.

Nach deme die Vandali / vnder ihrem Hertzog Godegesilo, oder wie theils wollen / dem Croco, oder Caroco, Anno 398. diese Statt zerstört; vnd Attila sie vollends zu Grund zugericht; Clodoveus aber / der Erste Christliche König in Franckreich / sie wider zu erbawen angefangen / vnd die Gottlose Königin Brunhildis solche schön gezieret / vnnd zu einem Königlichen Sitz gemacht; so haben die Fränckische Könige / wie an andern Orthen / also auch allhie / Grafen / vnd Hertzogen verordnet / die auch folgents bey den Teutschen Käysern noch allda gewest seyn. Vnd war auß denselben insonderheit berühmbt Eberhardus, Hertzog zu Wormbs / vnnd Francken / dessen Tochter Gertrud / Rigimirus, Hertzog in Lothringen an der Mosel / vmbs Jahr 946. zur Ehe hatte: Item Conradus Hertzog von Wormbs / Käysers Othonis Tochtermann / welcher in der Schlacht bey Augspurg / mit den Vngarn gehalten / blieben ist; so der letzte Hertzog allda gewesen seyn solle. Folgends namen sich die Bischöffe grossen Gewalts allhie an / deßwegen es dann mit denselben / vnd der Geistlichkeit / immerzu viel Streit / biß ins Jahr 1509. geben / in welchem Jahr solche Streitigkeit / durch Zuthun Käysers Maximiliani I. auffgehebt worden / die Clerisey wider in die Statt komen / vnd alle alte Vehd / so in die 300. Jahr lang gewehrt / abgethan worden ist. Vnd muß der Rath / (so der Augspurgischen Confession zugethan / vnd die Stättmeister / Burgermeister / vnd der beständige Dreyzehener Rath / in demselben den Vorgang haben) jährlich dem Bischoff im Dom schwören; welcher auch die Gerechtigkeit / einen Rathsherrn zu bestättigen hat. Vor der Zeit / ehe sie in grossen Brand / vnd Vneinigkeit / wie hernach folgt / gerathen / war sie besser / als jetzt / da es viel läre Plätz / Weingärten / etc. darinnen gibt / bewohnt / sehr mächtig / vnd Volckreich / die / wie man meldet / auff die zwölff tausent Burger gehabt. So haben vast alle die von Adel / so auff dem Wormbser / vnd Altzeyer Göw / wohnen / damals in der Statt sich auffgehalten / von denen auch das Regiment besetzt gewesen / vnd jederzeit 12. Ritter im Rath gesessen seyn. Vnnd lieset man / daß König Ludwig in Teutschland seine zween Söhn in die Zahl der Schultheissen / (jetzt Stättmeister) habe lassen einschreiben / daß sie allda Recht sprechen solten. Es hat diese Löbliche deß Heyl. Röm. Reichs Freystatt Wormbs / gleichwol noch schöne Freyheiten / vnd sonderlich privilegium primae Instantiae, also daß die Kläger wider einen Rath allhie ihr Klag / vnd Forderung / in der ersten Instantz / an kein ander Gericht / dann vor der Burgermeister / vnnd deß Raths allhie / Commissarien / (deren sie allezeit 9. geschickte redliche Personen ausser den Räthen nemmen / setzen / vnnd verordnen) suchen / vornehmmen / vnd rechtfertigen sollen; jedoch / daß dieselben geordneten Commissarien / in solchen Commission, vnd Rechtfertungen / allzeit ihrer Pflicht / vnd Eyd / damit sie Burgermeister / Rath / vnd Geimeyn / der Statt Wormbs verwandt seyn / entlediget werden / vnd seyn sollen. Es muß auch nach der Statt Regalien / Herkommen / vnd Gewonheit / eines jeden Burgers / vnnd Inwohners / Sohn / sie seyen vom Adel / oder nicht / nach seines Vatters / oder Vorfahren / todt / sich mit E. E. Rath / da er ledigs Standts were / deß Iuris tributarii halber / zuvorderst widerumb vergleichen / oder da er sich zu einer Haußhaltung begeben wolte / vmb das Burgerrecht von newem ansuchen / vnd sich darzu / der gebühr nach / qualificiren. Ihr der Statt monatlich einfache Reichs Anlag zum Römerzug ist 276. fl. So hat sie auch vor diesem ChurPfaltz Schutzgelt geben / als die mit dem Pfältzischen Ampt Altzey rings vmbgeben ist. Aber es schreibet Herr Caspar Lerch von Dürmstein / de Ord. Equestri, in fundam. 2. Sum. 3. n. 38. f. 113. daß die Statt Wormbs gegen ChurPfaltz / bey Pfaltzgraf Friederichs Acht / sich deß Schutzes / auß Käyserlichem Bevelch / begeben / vnnd Vermög eines sondern Abschieds / vnd revers, Ihr Käys. Mayt. Ferdinandum II. hinfüro eintzig widerumb recognosciren sollen / vnd müssen.

Es ist von Kirchen allhie insonderheit der Dom / oder die Bischoffliche HauptKirch / zu sehen; so gleichwol / gegen andern solchen Kirchen / zimblich schlecht ist. Man will / daß solcher Dom erst Anno 1111. auff dem Reichstag / den Käyser Heinrich der Fünffte allhie gehalten / in der Ehr der Heyligen Dreyfaltigkelt / S. Mariae der Jungfrawen / vnd deß Apostels S. Petri / auffgerichtet / vnd von dem Trierischen Ertzbischoff geweihet worden seye;

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Hassiae. Frankfurt am Mayn: Matthäus Merians Erben, 1655, Seite XXIX. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Hassiae_292.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)