Ernstens zu Sayn vnd Witgenstein / vnd dessen jungen Herrlein / Graff Ludwigen / hat Chur Cölln / vnder dem Vorwandt eines eröffneten vnd heimgefallenen Stamm-Lehens / dieses Schloß / Ampt vnnd Statt an sich gezogen / deßwegen dann die hinderlassene Fraw Wittib genöthiget worden / sich bey der Röm. Käyserl. Mayest. vnnd dem Käyserlichen Cammergericht zu beklagen / vnd ist darauff im Jahr 1637. den 9. Januarij /ein widerholtes Mandat / intitulirt extensio Mandati de restituendo et non amplius turbando sine clausula wider Ihre Churfürstl. Durchl. zu Cölln / sambt dero hohen Thumb-Capitul vnd Ihre Fürstlich. Gnad. den Herrn Bischoffen zu Oßnabruck ergangen. Anno 1641. am 31. Maij haben die Käyserliche Mayest. in dieser Sach wider Ihre Chur-Fürstlich. Durchl. Executoriales ergehen lassen.
Bey den General Reichs Friedens-Handlungen / ist / im Jahr 1648. geschlossen worden / daß Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Fraw Wittib / wider in die Jenige Possession deß Schlosses / Stättleins / vnnd Ampts Hachenburg / sampt zugehör / als auch deß Fleckens Bendorff / eingesetzt werden soll.
Ist ein Gräfflich Nassawisch Residentz /
vnnd ein schönes Schloß. In der Erbtheylung
der Graffschafft Nassaw Dillenburg /
so in Anno 1606. den 8. Octob. auff
Absterben Herrn Graff Johann deß ältern
zu Nassaw vorgenommen worden / hat auß
seinen hinderlassenen Söhnen / Johann
Ludwig / Graffe zu Nassaw / (jetzo deß H.
Römischen Reichs Fürsten zu Nassaw / der
Römischen Kayserl. Mayest. etc.
Geheimen Rath / Cammerern / vnd
Gevollmächtigten in Westphalen / vnd vorhero zu den
Münsterischen vnnd Oßnabruckischen
Friedens Tractaten Gesandten / so den 6.
Mertzen / deß Jahrs 1653. gestorben:) die
Herrschafft Hadamar/ Ellar / neben
anderen mehrern Aemptern vnd pertinentien
zu seinem Antheil vberkommen. Dieser
Graff / nach dem er sich zum Römischen-Catholischen
Glauben begeben / stellete ein
Collegium Jesuitarum in diesem seinem
Residentz-Ort an / darzu ihm vom Käyser
Ferdinand Concession, wie auch vom
Papst Confirmation gegeben worden.
Vnd wurden von ihm darzu assignirt die
FrawenClöster Dierstein vnd Beselich / so
dann das Stifft Dietz / wie auch der
Nassawische Antheil an dem Closter Thron;
Daher Streit entstanden mit dem Hauß
Nassaw-Dillenburg. Auß dieser Statt
sind bürtig gewesen die Lorichii.
Von theils Haiger / vnd Heiger / vnd in
einem alten Lateinischen Brieff deß
Jars 1311. Hejera genant / eine Gräfflich
Nassawische Statt. Johannes Textor,
von hier bürtig / helt in seiner Nassawischen
Chronic / am 13. Blat / darfür / daß der
Name von dem Vogel Häher herkomme /
deren sich dann viel vor Zeiten darumbher
gehalten haben sollen. Vnd sagt er / daß in dem
Statt-Sigel / vnder anderem / in einem
hohen / mit etlichen Spitzen auffgeführten
Thurn (deren dann einer / vnd zwar der
gröste / dessen gleichen keiner / in einiger Statt /
oder Schloß / der Graffschafft Nassaw-Dillenberg /
als in welcher diese Statt
gelegen / seines wissens zu finden / mit einem
hohen runden Dach / vnd viereckichten
neben herumb auffgeführten Gipffeln / oder
kleinen Thürnen / an der Statt-Pforten
Suydwerts noch stehe) ein Vogel
abgemahlet seye. Innerhalb fast mitten an der
Statt Mawren / hat Suydwerts deß alten
vornehmen Adelichen Geschlechts deren
von Heyger Burg / oder Schloß
gestanden / so nach desselben Abgang /
abgebrochen worden.
Es hat die Statt Häger ein schöne durchauß gantz künstlich gewölbte Kirch; auch ausser der Mawren runds herumb einen Wassergraben / vnd stehet noch ein Stück vom alten Wall gegen Westen. Anno 1623. den 8. Novembr. hat diese Statt ein grosse Fewersnoth erlitten.
Ist ein vornehm Münchs-Closter
Cistertienser Ordens gewesen / gantz
zierlich vnd weitläuffig gebawet; jetzo der
vornehmbste hohe Hospital in Hessen / reich von
Einkommen / vnd wol mit Wälden /
Ackerbaw / Teichen / vnd anderem versehen. Wie
es dann an einem grossen Waldt ligt / auß
Matthäus Merian: Topographia Hassiae. Frankfurt am Mayn: Matthäus Merians Erben, 1655, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Hassiae_117.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)