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IV. die Oheime Manfred’s, Galvano und Friedrich Lancia, mit all’ den Gütern und Grafschaften in Calabrien und Sicilien[1], welche Manfred nach dem Tode Friedrich’s II., während seiner ersten Regentschaft, ihnen verliehen, Konrad IV. aber nach seiner Ankunft im Königreiche widerrufen hatte, darunter die Grafschaften Butera in Sicilien und Squillace in Calabrien.

Eine politische Depossedirung Manfred’s[2] kann ich in dem Vertrage vom 27. September keineswegs erblicken. Der Papst bestätigte dem Fürsten nicht bloss sein unmittelbares Herrschaftsgebiet in dem Umfange, wie es von Friedrich II. verliehen, nach dessen Tode vom Regenten vielleicht noch unrechtmässiger Weise erweitert worden war; auch das Vicariat, das er ihm übertrug, unterschied sich thatsächlich wenig von dem Generalvicariat, das Manfred nach dem Tode Friedrich II. und dann wieder nach der Absetzung Berthold’s ausgeübt. Denn thatsächlich hatte sich letzteres über Calabrien und Sicilien, wo Petrus Rufus als fast unabhängiger Statthalter[3] schaltete, so viel wie nicht erstreckt; wenn aber das nunmehrige Vicariat der allzeit unsicheren Grenzgebiete Terra di Lavoro[4] und Abruzzo entbehrte, so sollte es dafür nicht mehr bloss formell, sondern auch in Wirklichkeit Calabrien umfassen, Petrus Rufus in Calabrien nurmehr die Grafschaft Catanzaro verbleiben. Allerdings war Manfred aus einem königlichen ein päpstlicher Verwalter des Königreiches[5] geworden; aber zu dem Ziele, das Manfred und die Lancia anstrebten, konnte im günstigen Augenblicke eine päpstliche Statthalterschaft ebenso gut führen, wie eine königliche.

Der Vertrag vom 27. September war das Werk Galvano Lancia’s; auch wenn wir kein ausdrückliches Zeugniss dafür hätten, so würden allein schon die Vortheile, die er bei dem Handelsgeschäfte für sich und sein Haus herausschlug, eine hinlänglich deutliche Sprache reden. Nun aber bezeichnet ihn Jamsilla[6] selbst, beziehungsweise lässt er den Markgrafen Berthold den Galvano

  1. B.-F.-W. 8814, 15.
  2. So Rodenberg a. a. O. 193.
  3. Vgl. Jamsilla l. c. 547 E f.
  4. Auch im August 1255 belässt der siegreiche Manfred der Kirche die Terra di Lavoro, falls der Papst den Vertrag seines Legaten genehmigt. Siehe unten S. 264.
  5. „officialis ecclesiae“, Saba Malaspina l. c. 792 C.
  6. l. c. 518 C, 519 E.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_240.jpg&oldid=- (Version vom 4.6.2023)