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Braune, Beitrr. z. G. Dt. Spr. 1887, 174) verzeichnet Spuren Altkent. Sprache in den nur durch den Textus Roffensis vom 12. Jahrh. überlieferten Gesetzen Aethelberht’s, Hlothar’s und Wihtred’s. – Die Lex Angliorum gehört nicht zum Rechte Englands; vgl. neuerdings R. Schröder, HZ 65, 310. – Ders., Deutsche Rechtsgesch. 611, bezeichnet das Fränk. Recht, welches mit der Normann. Eroberung England ergriff, als Ribuarisch-Karolingisch, das Sal. Elemente nur aufgenommen hatte. – G. Neilson, Mediaeval words (Notes Quer. 4IV91, 261) verzeichnet, namentlich aus Schott. Parlamentsacten, eine Reihe von Rechtsausdrücken, besonders des späteren MA. Aus Angelsächs. Recht erklärbar sind u. a.: flet, hiredman, inborh, manbote, reflak, utborh, woh.

Landbesitz; Dorfgemeinschaft. Aug. Meitzen, Volkshufe und Königshufe in ihren alten Massverhältnissen (Tüb. 1889), begründet und zeigt als den Deutschen gemeinsam die Idee, Steuern über ganze Staaten nach der Hufe zu vertheilen. Wie überall, wo Germanen kolonisiren, brachten die Angelsachsen die Hufenverfassung als Grundkataster nach Britannien. Sie ist uralt volksthümlich, nicht durch allgemeine Anordnung oder gar Herrenbefehl geschaffen. Das alte Feldmass der Volkshufe bezeichnet je nach Oertlichkeit eine verschieden grosse Fläche, wogegen die Königshufe etwa 49 Hektar, die Virga regalis 4,7 Meter misst. Wird auch England nicht unmittelbar, nur zweimal, erwähnt, so mag diese Untersuchung doch vielleicht zur Erklärung der freien Dörfer und ungleich grossen Hiden neben Grossgütern und Hiden bestimmter Fläche beitragen. [Hi[gi]de ist aber nicht mit Haut identisch]. – 0J. B. Pearson, On the size of the acre in early times, Cambridge antiq. soc. ’87. – J. B. Nordhoff, Haus, Hof, Mark und Gemeinde Nordwestfalens im histor. Ueberblicke (Stuttgart 1889) vergleicht älteste Engl. Wirthschaft und Gesellschaft S. 98, 105, 273 302 [sollte aber nicht Angeln mit Engern verbinden]; vgl. DLZ ’90 , 390. – 0Fustel de Coulanges, The origin of property in land, transl. by M. Ashley, with introd. on the English manor by W. J. Ashley 1891. [0A. leitet das Grossgut, wie Fustel und Seebohm, von den Römern her; SatR 13VI91, 728.] – 0G. L. Gomme, The village community, with special reference to the origin and form of its survivals in Britain (Contemp. science ser.) 1890, mit Karten und Plänen. Besonders Volkskunde und Vergleichung des Rechts der Arier, Semiten und Wilden ergebe die Dorfgemeinschaft als eine nicht bloss wirthschaftliche Einrichtung historischer Zeit; sie sei älter als der Staat, eine der Durchgangsstufen der allgemeinen Menschheitsgeschichte. In Britannien entfliesse sie der Stammesreligion Nichtarischer Iberer [?]; diese (die auch in Gräbern, Erdbauten, Typus, Volkskunde Britanniens deutliche Spuren hinterliessen) wahrten unter Kelten-, Römer- und Germanen-Herrschaft weiter als Ackerbauer und Arbeiter die Gemeinschaft am Boden, freilich unter einem Obereigenthümer. Der Angelsächs. Tun sei also nicht, wie Seebohm an dem einer Villa ähnlichen Hitchin erweisen wollte, ein Römerrest; vielmehr verschwinde die Villa mit den Römern; und manches Dorf zeige Spuren des Taciteischen Gemeinbesitzes Freier am Land. – C. V. Langlois, RH 46, 138 lobt die (nur manchmal etwas wirre) Herbeinbringung

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_164.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)