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Mönche verbannt wegen unanständigen Lebens und Dienstboten-Misshandlung. Monk-Bretton muss durch den Sheriff auf des Königs Befehl gezwungen werden, die Visitatoren einzulassen, und wird wegen verweigerter Auskunft excommunicirt. Im Ganzen erscheint der Zustand dieser Klöster Ende des 13. Jahrhunderts als geordnet und regelgemäss. Ein Process gegen das Domcapitel von Lichfield kostet viel, weil Männer von Einfluss und aus des Königs Umgebung darin sitzen. – Verf. übersetzt alsdann eine Uebersicht über Cluny’s Britische Töchter aus dem 15. Jahrhundert, die Visitationen von 1298, 1390, 1405 auszieht; und hinter den fleissigen Index stellt er (nach L. Delisle’s Abschrift aus dem Original, Bibl. nat., Lat. add. 2566) eine Verfügung des Priors Johann von La Charité von 1247: damit pro defunctis gebetet werde, wird einer seiner Mönche zwei Tage nach jedem Todesfall diesen den Französ. Cellen melden, zuletzt Longueville nahe Dieppe; und dieses wird die Nachricht nach England bringen und dorther die Obitmeldungen Englischer Tochterstifte an La Charité befördern. – Eine kurze Einleitung verzeichnet die Engl. Stifter Cluny’s und behandelt den Zweck der Visitation und die Entstehung der Generalcapitel, meist aus Pignot. Vgl. Antiq. Jul. ’90, 38; Ath. 14VI90. 763.


*Sir G. F. Duckett, Original documents relating to the hostages of John king of France and the treaty of Brétigny in 1360. Edited with histor. notices. London, printed for the author. 1890. 78 p. – Nach einer Abschrift L. Pajot’s erscheint hier aus den Originalen im Thouarser Urkundenschatz, den Herzog de la Trémoïlle neuerdings der Bibliothèque Nationale[1] übergab, 1. ein Befehl Karl’s V. (von Vincennes, 17. Mai [1366]) an [Engerger] d’Amboise, er solle als Geisel in England ein Jahr lang statt Veit von Blois eintreten [der für die Erfüllung des Vertrages von Brétigny unter anderen vornehmen Franzosen den Engländern haftete]; 2. die ablehnende Antwort und 3. deren Begründung: Amboise war selbst bei Portiers 1356 gefangen, hatte den Engländern hohes Lösegeld gezahlt, und gegen die Krone Schuldforderungen, gegen Blois Klagepunkte. Dieser Widerspruch siegte: Veit von Blois ward 1367 frei, indem er die Grafschaft Soissons an Edward III. für dessen Schwiegersohn Ingelram von Coucy Übertrug. Der Wortlaut dieser für Französ. G. wichtigen Urkk. ist Französisch und in der Einleitung ausführlich mit grossem Fleisse erklärt. Besonders über Genealogie, Heraldik und Ortsalterthümer zur G. der Mitte des 14. Jh. (um 1340–70) verbreitet sich Verf. gern; neuere Literatur oder kritische Methode wendet er nicht überall an. Das weitaus Meiste betrifft den Französ. Adel, einiges den ihm verschwägerten Lothringischen, nur wenig England.

Die Appendix enthält 4 Stücke: „König Johann’s Lösegeld“ behandelt den Versuch, diese Riesensumme aufzubringen, grösstentheils nach Lyoner

  1. Vgl. Delisle, Catal. des mss. du fonds De la Trémoïlle. Paris. 1889.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 416. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_416.jpg&oldid=- (Version vom 30.12.2022)