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so von Hefele in dessen Conciliengeschichte (VII, 359) und von Hinschius (System des katholischen Kirchenrechts, III, 383) widerspruchslos hingenommen worden.

Hübler hat seinen Beweis auf drei noch zu besprechende Stellen des Wortlauts des „Romanischen“ Concordats gegründet, ohne aber die Frage zu erörtern, wie sich seine Behauptung wohl mit der von ihm selbst angeführten Stelle aus den Beschlüssen der sessio XLIII verträgt, wo es heisst: „Placent nationibus decreta recitata et cuilibet nationum placent concordata cum ipsa per papam facta“. Dieser Wortlaut lässt erwarten, dass den fünf Nationen entsprechend, die auf dem Concil vertreten waren, auch fünf Concordate abgeschlossen worden seien; Hübler selbst spricht übrigens aus (a. a. O.), dass die Curie mit jeder Einzelnation ein Separatabkommen getroffen habe. Es ist schwer vorzustellen, dass dann doch nur drei Separatabkommen redigirt wurden.

Zuzugeben ist ja, dass die Gallicanische Nation vor den beiden übrigen Romanischen Nationen den Vorrang behauptete, dieser kann aber, da die beiden anderen Nationen ihre Selbständigkeit sonst niemals aufgaben, doch nicht so weit geführt haben, dass jener allein das Ergebniss der Verhandlungen zugemittelt worden sei, an dem doch die Italienische und Spanische Nation genau so interessirt war als die Gallicanische. Das sogenannte „Romanische“ Concordat bezieht sich aber auf die Gallicanische Nation allein; das geht unzweideutig hervor aus dem Wortlaut des Promulgationsschreibens des Cardinal-Vicekanzlers, wo als vertragschliessende Parteien ausdrücklich genannt werden der Papst und die Vertreter der natio Gallicana[1]; ebendort heisst es, dass auf Bitte eines Französischen Prälaten, des Bischofs Martin von Arras, die Abschrift aus dem officiellen liber cancellariae, in welchen die einzelnen Constitutionen, in die das Concordat zerfällt, eingetragen worden waren, genommen wurde. Im Abschnitt: „de annatis“ wird eingangs ausdrücklich auf die besonderen Bedürfnisse des regnum Francie und des Delphinatus hingewiesen, und am Schluss desselben Abschnitts ist wieder nur von Gallia und der natio Gallicana die Rede.

  1. Das wiederholt sich am Eingang des siebenten Abschnittes „de dispensationibus“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_002.jpg&oldid=- (Version vom 17.9.2022)