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und ihretwegen soll man keine zwei Ausfertigungen annehmen!

Thudichum redet sogar von zwei Originalen, die in so vielen wesentlichen Punkten abweichend gelautet hätten[1]. Das erscheint ihm auffallend, wie er denn der Annahme von zwei Originalen an sich schon als einem künstlichen Behelfe misstraut. Ueber dieses Bedenken könnte ich nun hinweggehen, doch mag immerhin bemerkt sein, dass eine Urkunde, die manche Aehnlichkeit mit der unsrigen hat, in zwei Originalen erhalten ist, nämlich diejenige, welche Friedrich I. am 10. Juli 1168 dem Würzburger über die Gerichtsbarkeit in seinem Bisthum und Herzogthum ertheilt. Da sind, von anderen Verschiedenheiten abgesehen, die Zeugen in der That nicht ganz die gleichen[2].

Aber Thudichum selbst hält die vermeintliche Doppelausfertigung mit ihren angeblich so starken Abweichungen noch nicht gerade für einen Schuldbeweis, der jeden Einspruch ausschliesse. Die zwingenden sachlichen Gründe, die das Verdict rechtfertigen sollen, sind die folgenden.

1. Nach der Urkunde hätten der Aechtung Heinrich’s des Löwen auch Fürsten seines eigentlichen Heimathlandes Schwaben zugestimmt. So wenigstens versteht Thudichum die fraglichen Worte, und dagegen wendet er nun ein: „Der Kaiser konnte unmöglich in einer von ihm ausgehenden Urkunde hervorheben“, dass Heinrich auch unter Mitwirkung seiner Schwäbischen Stammes- und Standesgenossen verurtheilt worden sei, „da es nach Reichsrecht darauf noch viel weniger ankam als auf den Ort“, an welchem gerichtet wurde. Dem gegenüber wird es vollständig genügen, zwei Thatsachen aus der Zeit Heinrich’s IV. vorzuführen: a) Als er im Jahre 1079 über den Baiernherzog Otto von Nordheim zu Gerichte sass, wandte er sich an die Sächsischen Fürsten[3], dass sie ein Urtheil fällten, quod ex his oriundus esset. b) Im Februar 1086 und wieder im April betonte der Kaiser[4], dass den Markgrafen Eckbert verurtheilt hätten illius comprovinciales, tam Saxones, quam Turingi cum ceteris principibus, dass Richter

  1. Dabei meint Thudichum auch, dem Originale fehle das Monogramm, das jedoch vorhanden ist. Es fehlt in der Abschrift, aber hier ist der Mangel natürlich ohne Belang.
  2. Mon. Boica XXIX a, 385 Nr. 515; 390 Nr. 516.
  3. Lambert, M. G. SS. V, 177.
  4. Stumpf 2879. 2880.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_323.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)