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allem aber, zur höchsten Befriedigung Darmstadts, den Wegfall des Bundesgerichts, d. h. das grösste Opfer, das nach den bisherigen Abschwächungen überhaupt noch gebracht werden konnte. Wohl traten für das Bundesgericht noch einmal Oesterreich und Preussen ein, sowie auch namentlich Hannover, Sachsen, Kurhessen, Mecklenburg, Holstein-Oldenburg, die sämmtlichen herzoglich Sächsischen Länder und Lübeck: dennoch wurde zur „Bewirkung einer Vereinigung“ eine Umgestaltung des Art. 11 im Sinne Baierns und mit ihr der Wegfall des Bundesgerichts beschlossen. Ausserdem wurde auch auf Baierns Antrag der Art. 16, die Bestimmungen über die katholische und evangelische Kirche, ganz gestrichen, unter der Beschönigung, dass „dieser Artikel, so wie er da liege, schwer zu fassen sei, in nähere Bestimmungen hineinzugehen aber manche Bedenklichkeiten habe“ (Klüber S. 535).

Am 10. Juni wurde die Bundesurkunde von den Bevollmächtigten aller Staaten, mit Ausnahme Württembergs und Badens, unterzeichnet. Die beiden Fehlenden hielten es nun doch für gerathen, nachträglich durch Accessionserklärungen dem Bunde beizutreten. Dass die Preussischen und Hannoverschen Bevollmächtigten in amtlichen Erklärungen ihr schmerzliches Bedauern ausdrückten über den kläglichen Ausfall des Verfassungswerkes, ist allbekannt (s. z. B. Klüber 524, 556). War auch ein erbliches Kaiserthum damals unerreichbar, eine straffere Centralisation würde jedenfalls bei wirklich opferbereiter Gesinnung erreichbar gewesen sein; statt dessen trat ein Bund ins Leben, der von vornherein unverkennbar phthisische[WS 1] Anlagen in sich trug.



Anmerkungen (Wikisource)

  1. Phthise = allgemeiner Verfall des Körpers od. einzelner Organe. (grie.-lat. / med.)
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_320.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)